Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu teils heftigen Auseinandersetzungen. Diesbezüglich kann etwa auch auf die Einstel- lungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2008 (Ordner 3 act. 17) verwiesen werden. Die Kinder wurden letztlich permanent in diesen Ehekonflikt mit einbezogen (Ordner 3 act. 59, Ordner 2 act. 27). Die Rekurrentin verweist darauf, dass ihr Ehemann die Kinder wiederholt verspätet zurückbrachte, der Rekurrent wiederum behauptet, seine Ehefrau habe ihm die Kinder mehrfach grundlos zu spät übergeben. Aufgrund dieser Vorkommnisse war deshalb namentlich das Verhältnis von A. und B. zum Vater schon im Sommer 2008 massiv gestört.