b) Die Konflikte und die Probleme bei der Ausübung des Besuchsrecht nahmen jedoch nicht erst - wie der Rekurrent behauptet - im Sommer 2008, als die Rekurrentin beim Eheschutzrichter hohe Unterhaltsbeiträge von 19'000.-- für sich und die Kinder beantragte, ein das Kindswohl gefährdendes Mass an. Der Rekurrent war - wie die ins Recht gelegte Korrespondenz wohl deutlich genug aufzeigt - von Anfang an und über einen langen Zeitraum nicht in der Lage, in sachlich bleibender Art auf eine Lösung der mit der Trennung verbundenen Probleme hinzuarbeiten.