Inhaltlich habe es nie Beanstandungen gegeben. Erst im Sommer 2008, nachdem die Rekurrentin ausserordentlich hohe Alimente eingeklagte habe und der Rekurrent sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, hätten sich Probleme eingestellt. Nunmehr habe Y. dem Rekurrenten die Kinder vorenthalten. Das monetäre Motiv der Rekursbeklagten sei nur zu durchsichtig. So habe die Rekurrentin in ihrem Gesuch, mit welchem sie horrende Unterhaltszahlungen verlangt habe, auch keine Anträge bezüglich der Besuchsrechte gestellt. Erst die Weigerung, des Ehemannes, die hohen Alimentenforderungen tale quale anzuerkennen, hätten die Situation eskalieren lassen.