Seite 13 — 60 eine Vergleichslösung verunmöglichen würden, ersuche er um den Entscheid in der Sache. 8. An der daraufhin vom Kantonsgericht auf den 30. Oktober 2009 angesetzten dritten Einigungsverhandlungen wurde die Sachlage nur mit den beiden Rechtsvertretern erörtert. Dabei bestätigte der Rechtsvertreter von Y., dass seine Mandantin mit den Kindern zwischenzeitlich nach V. in U. gezogen sei. Die Bemühungen, zwischen den Parteien eine Einigung unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse zu finden, blieben wiederum erfolglos.