Nachdem beide Parteien nach wie vor Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs signalisierten und sich Bedenkzeit wünschten, wurde eine zweite Einigungsverhandlung auf den 4. September 2009 angesetzt. An dieser Verhandlung nahmen wiederum beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter teil. Eine Einigung konnte auch anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung nicht erzielt werden. 7. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter von X. dem Kantonsgericht mit, dass er Kenntnis darüber erhalten habe, dass die Rekursgegnerin, die seit der Trennung in F. gelebt habe, nunmehr mit den Kindern nach U. gezogen sei. Nachdem die stets wechselnden Bedingungen