Seite 12 — 60 Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekursgegners. Dieser sei zu verpflichten, im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht der Rekurrentin für Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das von der Rekurrentin angestrengte Rekursverfahren zu bezahlen.