F.1. Gegen diesen Entscheid liess X. am 15. April 2009 Rekurs (ERZ 09 90) beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Ziff. 3, 4 und 6 der 3. Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Maloja vom 20. März 2009 seien aufzuheben und durch folgende Anordnungen zu ersetzen: 1.1. Der Rekurrent sei zu berechtigen, die Tochter C. am 2. und 4. Wochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen.