2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A. und B. jeweils am 2. und 4. Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären. 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter C. am 2. und 4. Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am 4. Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist. 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.