Die Besuchs- und Ferienrechte von A. und B. seien vom Willen der Kinder abhängig zu machen. 3.2. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht durch den kinderpsychologischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören. 4. Es sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, seine Kinder zu einem zu vereinbarenden Termin anzurufen und mit ihnen am Telefon zu sprechen.