{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 55 — 60\nPunkt sind die Kosten regelmässig wettzuschlagen. Im zweiten, aufwandmässig etwa gleich zu gewichtenden Hauptpunkt - der Unterhaltspflicht - sind die\nKosten hingegen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. Der Rekurrent\nwollte es bei der vorinstanzlich festgelegten Zahlung von Fr. 4'800.-- belassen.\nDie Rekurrentin forderte für sich abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'832.-\n- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, Fr. 15'626.-- für die Zeit ab\n1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 und Fr. 14'989.-- ab 1. August 2009, sofern\nB. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehren sollte. Sowohl die minimal wie auch die\nmaximal geforderten Zahlungen betrafen befristete Zeiträume. Desgleichen\nresultierte aus ihrer Beurteilung kein erheblicher zusätzlicher Aufwand. Als\nAusgangspunkt für die Beurteilung des Masses von Obsiegen und Unterliegen\nist deshalb vom dauerhaft verlangten Unterhalt von Fr. 14'989.-- auszugehen.\nIm Streit lagen somit Fr. 10'189.--. Zugesprochen wurden der Rekurrenten\nletztlich dauerhaft Fr. 6'500.--. Im Bereich des Unterhalts hat der Rekurrent\ndemnach sehr deutlich obsiegt. Nachdem die Kosten im Bereich des Umgangsrechts wettzuschlagen sind, wirkt sich dies allerdings nur beschränkt auf\ndie Gesamtverlegung aus. Berücksichtigt man zusätzlich das Obsiegen und\nUnterliegen der Parteien in den aufwandmässig untergeordnet ins Gewicht\nfallenden Nebenpunkten, erscheint es demnach gerechtfertigt, die Kosten der\nRekursverfahren zu 2/5 dem Rekurrenten und zu 3/5 der Rekurrentin aufzuerlegen.\n\nBei der Bemessung der Kostenhöhe ist von Art. 5 lit. a KTZ auszugehen.\nDemgemäss beträgt die Rechtsmittelgebühr im Rechtsmittelverfahren vor dem\nEinzelrichter am Kantonsgericht zwischen Fr. 100.-- und Fr. 2'500.--. Nach Art.\n6 Abs. 2 KTZ kann bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierigkeit die Gerichtsgebühr um die Hälfte des Höchstansatzes erhöht\nwerden. In Anbetracht des selten grossen Aufwands, welcher mit der Prüfung\nder beiden Rekurse verbunden war, wird eine Gebühr von Fr. 3'600.-- zuzüglich der Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1. lit. a und b KTZ) erhoben.\n\nc) Nach den nämlichen Bruchteilen sind auch die ausseramtlichen Kosten\nzu verlegen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht diesbezüglich geltend, der Gegenanwalt habe mit seiner 57-seitigen Rekursschrift unnötigen\nAufwand betrieben. Namentlich sei unbegreiflich, weshalb er sich auf den Seiten 29 bis 50 zu einer Stellungnahme des Rekurrenten vom 10. September\n2008 äussere, die ein Verfahren betreffe, das vom Kantonsgericht aufgehoben\nworden sei. Der rekurrentische Vertreter übersieht, dass das Kantonsgericht\nmit dem besagten Entscheid die Streitsache nur zur neuen Entscheidung nach\n\nSeite 56 — 60\nGewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies. Die Stellungnahme war sehr\nwohl von Bedeutung und entsprechend stand es der Rekurrentin auch frei,\nsich dazu zu äussern. Lang erscheint die Rekurseingabe vor allem durch die\nan sich irrelevanten Ausführungen zur Frage, welches Einkommen der Rekurrent tatsächlich ausweisen könnte, wenn er nur wollte. Diesbezüglich beschränkte sich die Rekurrentin aber im Wesentlichen auf die Wiederholung\neiner bereits vor der Vorinstanz dargelegten Argumentation. Für diesen bereits\nabgerechneten Aufwand ist vorweg keine Entschädigung geschuldet. Fraglos\nwar der Aufwand des Rechtsvertreters von X. für das Studium der umfangreichen Eingaben der Rekurrentin grösser. Anderseits fielen auf Seiten der Rekurrentin mit der Anreise aus dem Engadin erheblich mehr Aufwand im Zusammenhang mit den Einigungsverhandlungen an. Solcher Aufwand ist ebenfalls - zum reduzierten Ansatz - entschädigungspflichtig (Urteil 6B_136/2009\ndes Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 3.1. und E. 4.3.). Ausgehend davon\nerscheint es gerechtfertigt, beiden Parteien ein Aufwand von Fr. 12'000.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer anzurechnen. Nach Massgabe der\noben erwähnten Bruchteile hat die Rekurrentin den Rekurrenten demnach reduziert ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.\n\nd) Die Rekurrentin hat in ihrem eigenen Rekursverfahren um Zusprechung\neines von ihrem Ehemann zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Höhe\nvon Fr. 6'000.-- ersucht. Im Rekursverfahren von X. verlangte sie einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Der Rekurrent bestreitet den\nAnspruch nicht. Einwände erhebt er nur in Bezug auf die Höhe des eingeforderten Betrags. Er vertritt - wie bereits dargelegt wurde - die Auffassung, die\nGegenpartei habe unnötigen Aufwand betrieben. Dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Anspruch im Umfang des geltend gemachten Betrags bestand, trifft wohl zu. In der Folge entstand der Gegenpartei\njedoch im Zusammenhang mit dem weiteren Schriftenwechsel und den Einigungsverhandlung offenkundig noch zusätzlicher erheblicher Aufwand. Gestützt darauf rechtfertigt es sich demnach, der Rekurrentin den Prozesskostenvorschuss auch in der beantragten Höhe zuzusprechen.\n\nSeite 57 — 60\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8,\n9 und 11 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20.\nMärz 2009 werden aufgehoben. In allen anderen Ziffern des Dispositivs\nbleibt die vorerwähnte Verfügung unverändert.\n\n"}