{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 49 — 60\nbb) Freilich war der Besuch dieser Schule schliesslich mit sehr hohen Kosten verbunden. Der Entscheid der Rekurrentin, den Sohn nach I. zu schicken,\nohne dem Rekurrenten je konkrete Zahlen zu nennen, zeugt insofern denn\nauch von einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit den Mitteln. Sollte B.\nbesonders gefördert werden und nicht die Realschule besuchen, wären aber\nauch dann - allerdings wohl deutlich geringere - Zusatzkosten angefallen,\nwenn er etwa eine private Sekundarschule in der Schweiz, namentlich im Engadin (R., S.), besucht hätte. So lässt sich durchaus fragen, ob es naheliegend\nwar, den Sohn, welcher trotz Fortschritten bei seinen Lese- und Schreibschwächen (vgl. KB 44) für die Realschule eingeteilt wurde, mit einem Besuch\nder Schule in I. gleich mittelschulreif zu machen. Eine abschliessende Aussage über die Eignung dieser Schule rechtfertigt sich jedoch bereits deshalb\nnicht, weil nicht feststeht, wie sich der Aufenthalt in I. auf die Leistung und\nEntwicklung von B. tatsächlich ausgewirkt hat. B. selbst gefiel die Schule.\nDarüber hinaus hatte diese Wahl mit Bestimmtheit auch den Vorteil, dass B.\nnicht weiter in die Auseinandersetzungen mit einbezogen werden konnte. Er\nsteht denn auch seinem Vater im Vergleich zu seiner Schwester deutlich weniger ablehnend gegenüber. Zusammenfassend erscheint es demnach gerechtfertigt, die Schulkosten zu berücksichtigen.\n\nAllerdings können sie nicht im vollem Umfang zusätzlich zum geschuldeten\nUnterhalt geschlagen werden. So gilt darauf hinzuweisen, dass die monatlichen Kosten des Schulbesuchs nur teilweise belegt wurden. Verwiesen wird\nauf eine Rechnung, welche sich auf eine Quartalsperiode - den Herbst 2008 -\nbezieht (KB act. 30). In den £ 7'887.50, die in Rechnung gestellt wurden, ist\ninsbesondere auch eine Kaution in Höhe von £ 700.00 enthalten. Es ist nun\nnicht anzunehmen, dass in den folgenden Quartalsrechnungen weitere solche\nKautionen anfielen, noch ist davon auszugehen, dass bei einem ordentlichen\nSchulbesuch die Kaution verfiel. Auszugehen ist demnach von reinen Schulund Internatskosten von £ 7'187.50. Bei einem mittleren historischen Umrechnungskurs von 1.90 entspricht diese Summe Fr. 13'656.25 oder monatlich gerundet Fr. 3'414.--. Sodann gilt zu beachten, dass B. im besagten Zeitraum im\nSchnitt monatlich rund Fr. 1'710.-- bereits über den ordentlichen Unterhalt zur\nVerfügung standen. Verbrachte er die Zeit nicht daheim, rechtfertigt es sich\nauch nicht, ihm dort für diese Zeit die Kosten für die Ernährung und sämtliche\nweiteren Auslagen, namentlich jene seiner Hobbys und seiner Nachhilfestunden, anzurechnen. Der Schulbesuch in einer Privatschule in I. mit einer dermassen hohen Kostenfolge stellt schliesslich auch eine deutliche Weiterung\n\nSeite 50 — 60\ndes bisher gelebten Standards dar. So verlangt die Rekurrentin gestützt auf\nden Schulbesuch des Sohnes zusätzlich Mittel im Umfang von annähernd einem Drittel des bis dahin gelebten Standards. Es liegt deshalb nicht nur am\nRekurrenten, dieser grossen Zusatzbelastung Rechnung zu tragen, sondern\nes darf auch von der Rekurrentin erwartet werden, dass sie befristet und in\ngeringfügigem Mass durch Einsparungen in ihrem eigenen Haushalt einen Beitrag leistet. Verlängert wurde der Schulaufenthalt nicht und beantragt wurde\neine Berücksichtigung der Schule bis Juli 2009. Entsprechend erscheint es\ngerechtfertigt, den monatlichen Bedarf im Zeitraum von August 2008 bis Juli\n2009 um einen Betrag von Fr. 2'000.-- zu erhöhen.\n\n17. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich der monatliche\nGesamtbedarf der Rekurrentin und der gemeinsamen Kinder nach Massgabe\nder bisherigen Lebenshaltung grundsätzlich auf Fr. 13'400.-- beläuft (allgemeine Lebenshaltungskosten Fr. 6'400.--, Wohnkosten Fr. 2'100.--, Krankenkasse Fr. 880.--, weitere Gesundheitskosten Fr. 300.--, Steuern Fr. 1'790.--,\nTelekommunikation / TV / Versicherungen Fr. 329.--, zusätzlich übernommene\nKinderkosten Fr. 276.--, Hobbys Ehefrau Fr. 225.--, Ferien Fr. 700.--, Auto Fr.\n400.--). In der Zeit zwischen August 2008 und Juli 2009 ist er unter Einbezug\nvon B.s Schulkosten auf Fr. 15'400.-- zu veranschlagen. Anzumerken gilt, dass\nrein rechtlich jene Fr. 2'000.--, die für den Schulbesuch in I. berücksichtigt\nwurden, dem Kinderunterhalt zuzuschlagen wären. Nachdem die Aufhebung\nder betreffenden Dispositivziffer verlangt wurde, wäre das grundsätzlich auch\nmöglich. Nachdem aber die Rekurrentin für die Schulkosten selbst aufgekommen ist, rechtfertigt es sich, ihrem Antrag entsprechend den Betrag bei ihrem\nUnterhalt zu berücksichtigen.\n\n18. Gemäss vorinstanzlicher Verfügung haben die Kinder Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulage. Letztere bezieht der\nRekurrent im Kanton T. (Ordner 1, act. 10 Replik S. 10). In diesem Kanton beliefen sich die Kinderzulagen im Jahre 2008 bis zum 12. Altersjahr auf Fr.\n170.-- und ab diesem Alter auf Fr. 195.--. Ab dem Jahr 2009 betragen sie für\nein Kind bis zum 12. Altersjahr Fr. 200.--, danach Fr. 250.--. Für den Kinderunterhalt standen bzw. stehen demnach im Jahre 2008 gerundet Fr. 6'725.-- und\nab 2009 Fr. 6'900.-- zur Verfügung. Die Kinderzulagen sind zwar zusätzlich\nzum Kinderunterhalt zu bezahlen (Art. 275 ZGB). Sie sind aber - wie letztlich\nauch der Rekurrent geltend macht - ebenfalls Mittel, welche der Deckung des\nBedarfs dienen. Wird dem unterhaltberechtigten Ehegatten ein Familienunterhalt zugesprochen, der dem währen der Ehe gelebten Standard entspricht und\n\n"}