{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\ng) Soweit im Rekursverfahren weitere Posten geltend gemacht werden,\nsind diese unbesehen der Frage, ob sie überhaupt rechtzeitig in das Verfahren\neingebracht wurden, nicht belegt oder bereits über den Grundbedarf und die\nberücksichtigten Auslagen abgegolten. Schliesslich ist es auch nicht Sache\ndes Gerichts, bei einem unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten Unterhalt die umfangreiche Aktenlage zu durchforsten und irgendwelche Annahmen in Bezug auf weitere denkbare Auslagen zu treffen.\n\n16. In der Rekurseingabe der Rekurrentin wurde ausgeführt, B. besuche für\nein Jahr eine Privatschule in I.. Hierfür fielen Kosten von Fr. 48'000.-- an. Der\nRekurrent sei ohne weiteres in der Lage, diese Kosten zu tragen. Gestützt\ndarauf verlangt sie in ihrem Rechtsbegehren abgestufte Unterhaltsbeiträge.\nDemzufolge soll der Rekurrent unter Berücksichtigung der Schulkosten des\nSohns verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008\nFr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und\nab 1. August 2009 Fr. 14'989.-- zu bezahlen, sofern B. Ende Juli 2009 aus I.\nzurückkehrt.\n\na) Vorweg nicht angehen kann, dass die Rekurrentin den Schulbesuch von\nB. während 1 1/2 Jahren berücksichtigt haben will, wenn dieser tatsächlich nur\nein Jahr Dauer hat. Alsdann hat sich anlässlich der Einigungsverhandlung gezeigt, dass der Schulbesuch von B. nicht über die ursprünglich vorgesehene\nDauer verlängert wurde.\n\nb) Der Rekurrent setzt sich gegen die Berücksichtigung der Schulkosten\nzur Wehr. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rekurrentin habe den Entscheid, B. in ein Elite-Internat nach I. zu schicken, alleine gefällt. Er sei nicht in\ndie Entscheidfindung involviert worden, obschon das Sorgerecht beiden Ehegatten zugestanden sei. Er habe folglich nur für jene Kosten aufzukommen,\nwelche bei einem normalen Schulbesuch in der Schweiz angefallen wären.\n\nba) Die Behauptung des Rekurrenten, seine Frau habe eigenmächtig\ngehandelt, trifft nur bedingt zu. Wie sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz (ERZ 09 90 act. 08/ der Rekurrentin) ergibt, wandte sich die Rekurrentin\n\nSeite 48 — 60\nmit Schreiben vom 21. Juli 2008 an ihren Ehemann und erläuterte ihm, zu welchem Ergebnis sie in Bezug auf den weiteren Schulbesuch von B. gekommen\nsei. Sie wies darauf hin, dass die schulpsychologischen Abklärungen ergeben\nhätten, dass B., der an sich für die Realschule eingeteilt worden sei, bei entsprechendem Einsatz in der Lage wäre, eine Mittelschule zu absolvieren. B.\nselbst sei daran interessiert. In Betracht falle ein Schulbesuch in I., wo B. die\nMöglichkeit habe, mit Abstand zu den Problemen daheim konzentriert zur lernen. Möglich sei auch der Besuch der sechsten Klasse an der _-Schule, mit\nwelcher die Mittelschule S. eng zusammenarbeite. Nach einem erfolgreichen\nAbschluss sei ein direkter Wechsel nach S. möglich. In diesem Fall sei es zwar\nmöglich, B. mehr zu sehen. Allerdings müsse er auch dort viele Wochenenden\nin der Schule verbringen. In der Folge forderte die Rekurrentin den Rekurrenten auf, ihr allfällige eigene Ideen mitzuteilen und allenfalls mit B. zu besprechen. Unter Hinweis, dass die Annmeldefrist für die Schule in I. bald ablaufe,\nersuchte sie den Rekurrenten, ihr seine Meinung bis 31. Juli 2008 mitzuteilen.\nBereits mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Rekurrent dem Rechtsvertreter der Rekurrentin mit, dass sich die schulischen Probleme von B. als Folge\ndes Verhaltens der Mutter verstünden (Ordner 2 act. 65). Die Frage seiner\nFrau bezüglich der Schulwahl erübrige sich. Anträge seien ohne Kenntnis der\nKosten nicht bearbeitbar. Der Sachverhalt sei von ihm über Monate angesprochen worden; eine Antwort seiner Frau sei ausgeblieben.\n\nWie nun aber der von der Rekurrentin als Beleg für die Schulkosten ins Recht\ngelegten Rechnung (Ordner 2 act. 30) zu entnehmen ist, forderte die l.-Schule\nden ersten Quartalsbeitrag ebenfalls mit Datum vom 24. Juli 2008 ein. Insofern\nerscheint auch wenig glaubhaft, dass die Rekurrentin überhaupt die Antwort\nihres Gatten abgewartet hat. Der Schulbesuch von B. in I. war mit anderen\nWorten - unabhängig von der Antwort des Rekurrenten - beschlossene Sache.\nDass die Antwort des Rekurrenten die Rekurrentin in ihrem Entscheid wesentlich beeinflussen hätte müssen, lässt sich allerdings schwerlich behaupten. In\nseinem Antwortschreiben äusserte der Rekurrent weder eigene Vorschläge,\nnoch setzte er sich vernünftig mit dem Ersuchen seiner Frau auseinander.\nNicht belegt ist alsdann, dass der Rekurrent jemals versucht hat, vorgängig mit\nder Rekurrentin das weitere Vorgehen zu erörtern. Wenn er sich eigene\nÜberlegungen gemacht hätte, so wäre es ihm selbst zu diesem Zeitpunkt noch\nmöglich gewesen, diese darzulegen. Vermochte er das nicht, kann er sich\ngrundsätzlich auch nicht darüber beschweren, dass die Rekurrentin ohne ihn\nüber den Schulbesuch bestimmte.\n\n"}