{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\nf) In ihrer Rekurseingabe behauptet die Rekurrentin, es seien weitere Aufwendungen durch ihren Ehemann beglichen worden. Soweit weitere Auslagen\nfür die Kinder geltend gemacht werdem, gilt darauf hinzuweisen, dass die in\nder Zusammenstellung erwähnten Kosten für die Musikschule, Nachhilfe, die\nSpielgruppe und das MuKi-Turnen, das Reiten, Vereine und Skifahren bereits\nin der Aufstellung jener Auslagen figurieren, welche über Kartenbezüge gedeckt wurden.\n\nEtwelche der behaupteten Zahlungen betreffen jedoch auch Auslagepositionen, welche auch den Unterhalt der Ehefrau betreffen und von der Vorinstanz\nzu Unrecht ausser acht gelassen wurden. So beschränkte sich der Bezirksgerichtspräsident letztlich bei seiner konkreten Bedarfsberechnung ausschliesslich auf die Würdigung der Kartenbezüge der Ehefrau und die vom Rekurrenten zusätzlich übernommenen Kosten der Wohnung und der Krankenkasse.\nDamit setzte sich der Bezirksgerichtspräsidenten nur ungenügend mit dem\nbehaupteten Lebensstandard auseinander. Dazu bestand umso weniger\nRechtfertigung, als der vorinstanzliche Richter auch den Kinderunterhalt festzulegen hatte. Hat die Rekurrentin Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen\nLebenshaltung, sind demnach zusätzlich jene Auslagen, welche von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, an den Bedarf anzurechnen.\n\nfa) Für sich selbst macht die Rekurrentin in der Rekurseingabe Ausgaben\nfür _, _ und _ von rund Fr. 2'700.-- geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren verwies die Rekurrentin - wie bereits dargelegt wurde - als Beleg für die Lebenshaltung auf ein Dossier. Darin wurde unter anderem auch darauf hingewiesen,\ndass sie verschiedenen Sportarten nachgehe und es wurde ein ähnlich hoher\nBetrag wie im Rekursverfahren behauptet. Die Ausgaben wurden zwar nicht\numfassend belegt. Es erscheint nun aber ohne weiteres glaubhaft, dass sich\ndie jährlichen Kosten der Rekurrentin für ihre sportlichen Aktivitäten auf rund\nFr. 2'700.-- belaufen. Allein die ausgewiesenen Kosten fürs Golfen, welche der\nRekurrent ja unbestrittenermassen zusätzlich beglich, belaufen sich auf Fr.\n1'779.--. Die diesbezüglichen Aufwendungen von monatlich Fr. 225.-- wurden -\nobwohl sie rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurden und nicht in den\nKartenbezügen der Rekurrentin enthalten sind - nicht angerechnet.\n\nSeite 46 — 60\nfb) Des Weiteren behauptet die Rekurrentin in ihrer Rechtsmitteleingabe,\ndie Familie habe durchschnittlich Fr. 13'000.-- für Ferien ausgegeben. Dass\ndie Familie regelmässig in die Ferien ging, erscheint ohne weiteres glaubhaft.\nDabei mag es durchaus sein, dass - wie der Rekurrent ausführt - häufig Ferien\nin Ferienhäusern von Bekannten am P. und auf Q. verbracht wurden. Das aber\nsicher nicht ausnahmslos. Abgesehen davon fallen selbstverständlich auch bei\nden vom Rekurrenten besonders erwähnten Ferien Kosten an. Dass Ferien\nzum Standard gehören, merkte die Rekurrentin bereits im vorinstanzlich eingelegten Dossier an. Darüber hinaus sind in den Zusammenstellungen der Monate September bis Dezember 2007 keine Auslagen für Ferien enthalten. Entsprechend ist dafür zusätzlich ein angemessener Betrag an den Unterhalt geschuldet. Gerechtfertigt erscheinen - nachdem die Rekurrentin ihrerseits überhaupt keine weitergehenden Ausführungen zum Ferienbedarf macht - Fr.\n8'400.-- oder monatlich Fr. 700.--.\n\nfc) In ihrer Rekurseingabe behauptet die Rekurrentin, es seien jährliche\nKosten von Fr. 21'000.-- für Raumpflegerinnen und Au-pair-Hilfen angefallen.\nAuch im besagten Dossier wurden solche Auslagen - wenn auch in geringerem Umfang - behauptet. Die geltend gemachten Kosten sind jedoch nicht im\nAnsatz belegt. Arbeitsverträge, aus denen sich konkrete Lohnzahlungen ergeben, wurden nicht ins Recht gelegt. Ebensowenig wurden dermassen hohe\nZahlungen sonstwie glaubhaft gemacht. So folgt zwar aus der Liste der Kartenbezüge, dass die Hilfe einer Raumpflegerin und eines Babysitters in Anspruch genommen wurde. Die Auslagen dafür sind aber deutlich geringer und\nsie sind schon allein deshalb nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie bereits über Kartenbezüge als Positionen des täglichen Bedarfs abgegolten wurden.\n\nfd) Weiter macht die Rekurrentin geltend, für die Fahrzeuge (Autos, den\nOldtimer, Motorrad, Boot) seien jährlich rund Fr. 20'000.-- angefallen. Im Dossier \"Gelebter Lebensstandard der Familie X. und Y. der letzten Jahre\" wurde\nzumindest darauf hingewiesen, dass zum Standard der Familie auch die betreffenden Fahrzeuge gehörten. Fraglos braucht nun die Rekurrentin nicht für\ndie von ihrem Mann benützten Fahrzeuge, wozu auch der Oldtimer und das\nBoot gehören, aufzukommen. Ausser Frage steht jedoch, dass der Rekurrentin\nbis anhin ein Fahrzeug zur Verfügung stand. So ist über die Kartenbezüge\nbzw. die dort ausgewiesenen Benzinkosten auch belegt, dass die Rekurrentin\nein solches Fahrzeug tatsächlich benützt hat. Entsprechend sind auch die\ndafür anfallenden Kosten abzugelten. Wie hoch ihre Fahrzeugkosten sind,\n\nSeite 47 — 60\nwurde von der Rekurrentin jedoch nicht dargelegt. Bereit im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für das Benzin. Berücksichtigt man ferner, dass das\nFahrzeug nicht geschäftlich gebraucht wird, rechtfertigt es sich, der Rekurrentin noch monatlich Fr. 400.-- für den Unterhalt und die Versicherung eines\nFahrzeugs zuzusprechen.\n\n"}