{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 43 — 60\nRekurrentin nur von Zeit zu Zeit anfällt, in diesen vier Monaten gerade nicht\nanfiel. Insofern erscheint es gerechtfertigt, den Bedarf auf Fr. 6'400.-- und damit in den Bereich des vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigten Betrags zu erhöhen. Es besteht darüber hinaus aber kein Grund, davon abweichend auf einen noch höheren Bedarf in der täglichen Lebenshaltung zu\nschliessen, soweit nicht belegt ist, dass er vorweg nicht Gegenstand von Kartenbezügen bildete. Solche Kosten fielen und fallen denn auch unbestrittenermassen an. So hat der Rekurrent unter anderem eine Zusammenstellung ins\nRecht gelegt, in welcher er etwelche zusätzlich übernommene Kosten belegt\n(vgl. dazu die Stellungnahme Ordner 1 act. 8 S. 13 mit Dossier Ordner 3 act.\n8). Ebensowenig besteht Veranlassung, für die Kinder weitere besondere Auslagen anzurechnen, soweit nicht belegt ist, dass sie im täglichen Bedarf - obwohl sie zum Standard gehörten - unberücksichtigt blieben. So zeigt sich etwa,\ndass in den Monaten September für zusätzlich besuchte Schulen, Förderungsmassnahmen und Hobbys Fr. 1'527.--, im Oktober Fr. 393.--, im November Fr. 2'843.80 und im Dezember 1'580.90 ausgegeben wurden. Der\ndurchschnittliche monatliche Betrag beläuft sich demnach auf rund Fr. 1'586.--\nund bewegt sich damit im Rahmen dessen, was namentlich unter Berücksichtigung, dass zwei der vier Kinder noch sehr klein sind, mehr als angemessen\nerscheint.\n\nc) Ein zusätzlicher Kostenpunkt bilden die bereits vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja berücksichtigten Auslagen für die Krankenkasse. Diese wurden vom Ehemann im Zeitraum von September bis Dezember 2007 wie auch\ndanach immer separat übernommen. Gemäss eigenen Angaben der Rekurrentin belaufen sich die diesbezüglichen Kosten auf Fr. 880.--.\n\nd) Ausgewiesen und im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls bereits\nberücksichtigt wurden die zusätzlich vom Rekurrenten übernommenen Wohnkosten von Fr. 2'100.--.\n\ne) Vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Bedarfsbemessung\nausser acht gelassen wurde und von der Rekurrentin zu Recht geltend gemacht wird jedoch, dass der bisherige Standard weitere Auslagen beinhaltet,\ndie der Rekurrent eigener Behauptung zufolge auch nach der Trennung beglichen haben will.\n\nea) Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt,\ndass er der Rekurrentin über die Kartenbezüge hinaus ihre Steuern bezahlt.\n\nSeite 44 — 60\nDer Bezirksgerichtspräsident ging diesbezüglich bei der Existenzminimumsberechnung von einer monatlichen Steuerlast Fr. von 1'135.-- aus. Bei der konkreten Bedarfsberechnung berücksichtigte er sie indes nicht. Die Rekurrentin\nverlangt die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 5'330.--. Eine solch\nhohe Steuerlast besteht offenkundig nicht. Andererseits erweist sich aber auch\nder vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigte Betrag - selbst bei dem\nvon ihm ermittelten Unterhalt - als zu tief. Wie eine approximative Steuerberechnung mit dem SoftTax-Programm der Kantonalen Steuerverwaltung ergibt,\nmuss die Rekurrentin bei ihren im Rekursverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits rechtskräftig festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen mit einer jährlichen Gesamtsteuerlast (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) von rund Fr. 21'450.-- rechnen. Das\nsind monatlich gerundet Fr. 1'790.--.\n\neb) Ausgewiesen ist schliesslich auch, dass der Rekurrent die der\nRekurrentin in Rechnung gestellten Kosten der Telekommunikation und weiterer Versicherungen wie die Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung -\nbeglich. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Kosten seien vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Berechnung der Lebenshaltungskosten\nberücksichtigt worden, trifft offenkundig nicht zu. Ebensowenig scheinen sie in\nder vorerwähnten Zusammenstellung der Lebenshaltungskosten auf. Die Rekurrentin verlangt in ihrer eigenen Bedarfsberechnung Fr. 233.-- für die Telekommunikation und Mobiliarversicherung sowie Fr. 68.-- für die Lebensversicherung. Die Beträge erscheinen in der Höhe glaubhaft. Berücksichtigt\nman zusätzlich noch die regelmässig anfallenden Radio- und Fernsehgebühren von Fr. 28.-- sind ihr demnach Fr. 329.-- an den Bedarf anzurechnen.\n\nec) Der Rekurrent kam eingestandenermassen zusätzlich auch für die\nSchulkosten seiner Tochter A. auf. Diese belaufen sich gemäss Beleg auf Fr.\n2'152.-- oder monatlich Fr. 180.--. Alsdann behauptet er, er habe ihr teilweise\nauch Schulbücher bezahlt. Gerechtfertigt erscheint somit ein Schulbeitrag von\nmonatlich Fr. 220.--. Seinem Sohn hat er die Mitgliedschaft im Skiclub von Fr.\n450 (monatlich Fr. 38.--) und die Jahresmitgliedschaft im Golfclub von Fr. 215.-\n- (monatlich Fr. 18.--) beglichen. Auch diese Beiträge sind anzurechnen.\n\ned) Ausgewiesen ist auch, dass der Rekurrent jene Gesundheitskosten bezahlte, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt wurden. Wie hoch die betreffenden Auslagen durchschnittlich sind, wurde weder dargelegt noch belegt.\nNamentlich kann aus den Arztrechnungen, welche in der Zusammenstellung\n\nSeite 45 — 60\nder Rekurrentin für die Monate September bis Dezember 2007 erwähnt sind,\nnicht auf entsprechende Selbstbehalte geschlossen werden. Nach Ermessen\nsind monatlich Fr. 300.-- zuzusprechen.\n\n"}