{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 39 — 60\nmüssen, dass er ihr nicht mehr im gleichen Umfang Mittel zuzusprechen gedenke, ist ihr nicht zu folgen. In der ersten Verfügung, welche im Übrigen nicht\nvon demselben Richter erlassen wurde, wurde festgehalten, die Parteien hätten nach der Trennung eine Vereinbarung geschlossen, welche es Y. erlaubt\nhabe, über eine EC-Karte und eine Kreditkarte je Fr. 10'000.-- monatlich zu\nbeziehen. Der Ehefrau seien demnach monatlich rund Fr. 20'000.-- zur Verfügung gestanden und der gelebte Lebensstandard müsse sich folglich auch vor\nder Trennung in diesem Rahmen bewegt haben. Die betreffende Verfügung\nmusste aufgehoben werden, weil sie in Missachtung des rechtlichen Gehörs\ndes Rekurrenten erging. Der Rekurrent erhielt in der Folge die Gelegenheit,\nsich nochmals zur Sache zu äussern. Dabei machte er geltend, es sei nie die\nMeinung gewesen, dass die Ehefrau über die beiden Karten Fr. 20'000.-- pro\nMonat beziehen solle. Ein solcher Betrag habe weder vor noch nach der Trennung der Lebenshaltung entsprochen. Alsdann verlangte er, dass auf den\ntatsächlichen, von seiner Ehefrau im Strafverfahren geltend gemachten Bedarf\nabgestellt werde. Das hat der Bezirksgerichtspräsident in der zweiten Verfügung denn auch getan. Dabei war sich die rechtskundig vertretene Rekurrentin\nschon im vorinstanzlichen Verfahren bewusst, dass ihr nicht mehr Mittel zur\nVerfügung gestellt werden können, als sie für ihre bisherige Lebenshaltung\nbenötigt (Ordner 1 act. 7 S. 5). Folglich musste sie auch damit rechnen, dass\nihr in der zweiten Verfügung geringere Mittel zugesprochen werden, falls den\nEinwänden des Rekurrenten Folge geleistet werden sollte. Es wäre demnach\nklarerweise an ihr gelegen, den eingeforderten, offensichtlich sehr hohen Unterhalt glaubhaft darzulegen und zu belegen.\n\n15. Die Rekurrentin hält dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe\nbei der Bemessung der tatsächlichen Kosten der bisherigen Lebenshaltung\naktenwidrig und willkürlich auf die von ihr im Strafverfahren eingelegten Kartenbezüge abgestellt. Die Rekurrentin habe keinen Zugang zu Belegen über\nihre Kartenbezüge gehabt. Die EC-Bezüge der Rekurrentin seien vom Konto _\nerfolgt. Dieses Konto aber laute auf den Rekursgegner. Die Rekurrentin habe\nkeine Vollmacht zu diesem Konto gehabt. Alle Belege hierzu befänden sich im\nHaus in E.. Bei der Trennung habe sie keine Belege mitnehmen können. Die\nAuflistung, welche die Rekurrentin der Strafbehörde übergeben habe, beinhalte keine Bankbelege. Die Kontrollliste über die Bezüge habe die Rekurrentin\neinmal für sich selbst erstellt und seien zufällig noch in ihrem Besitz gewesen.\nMit der von ihr vor Jahren erstellten Liste habe die Rekurrentin den Strafbehörden nur beweisen wollen, dass die Sperrung der Karten bzw. die spätere\n\nSeite 40 — 60\nLimitierung auf CHF 4000.-- mehr als nur vertragswidrig gewesen sei. So habe\nder Rekurrent vor dem Untersuchungsrichter geltend gemacht, er habe die\nKarten sperren bzw. limitieren müssen, weil die Ehefrau unrechtmässig viel\nGeld bezogen habe. Deshalb habe die Rekurrentin dem Untersuchungsrichter\ndie alte Liste gegeben. Damit habe die Rekurrentin den Untersuchungsrichter\nunterstützen und ihm aufzeigen wollen, dass sie auch in den Jahren zuvor so\nviel bezogen habe und es sich bei der Sperrung der Karten um eine reine\nSchikane gehandelt habe.\n\na) Vorweg klarzustellen gilt, dass bei Abschluss der Vereinbarung der Parteien im August 2007 nie die Auffassung bestehen konnte, die Ehefrau habe\nnach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung Anspruch darauf, mit ihren Karten das Limit von Fr. 20'000.-- auszuschöpfen. Dagegen spricht nur schon allein die Tatsache, dass der Rekurrent - worauf noch einzugehen sein wird - für\netwelche Bedarfspositionen separat aufkam und im Übrigen auch über diese\nKarten Bezüge machte. Wie schliesslich die von der Rekurrentin für die Monate August bis Dezember 2008 aufgelisteten Kartenbezüge aufzeigen, wurde in\nder Folge auch in der Zeit, als sie völlig frei Beträge über die Karten beziehen\nkonnte, nur ein Bruchteil des Limits ausgeschöpft. Dass die Rekurrentin für\nihre bisherige Lebenshaltung niemals Mittel im Umfang der geltend gemachten\nBeträge braucht, ist denn auch klar belegt. So hat die Rekurrentin zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass die Familie vor der Trennung einen hohen\nLebensstandard pflegte. Betragsmässig behauptet wurden jedoch in den\nRechtsschriften einige wenige Positionen, die dann auch Eingang in die Berechnung des Bezirksgerichtspräsidenten fanden. Einen umfassenden Einblick\nin die tatsächlichen Kosten gibt letztlich nicht einmal das eingereichte Dossier\n\"Gelebter Lebensstandard der Familie X. und Y. der letzten Jahre\". In diesem\nDossier wird zwar aufgezeigt, wie die Familie wohnte, welche Fahrzeuge sie\nbesass, welche Hobbys man in den vergangenen Jahren pflegte und welche\nReisen man unternahm. Daraus ergeben sich zwar - wie noch darzulegen ist -\ndurchaus gewisse Rückschlüsse auf den Bedarf der Rekurrentin. Konkrete\nKosten wurden jedoch nur zu einem geringen Teil genannt. Desgleichen blieben die behaupteten Aufwendungen unbelegt oder es wurden Rechnungen -\netwa für Flugstunden oder Hotelbesuche - eingelegt, die in den Jahren 1992\nbis 1997 ausgestellt wurden und somit schwerlich als Beleg für die massgebliche Lebenshaltung vor der Trennung im Jahre 2007 dienen können. Auf eine\nnachvollziehbare Zusammenstellung aller relevanten Kosten in den Rechtsschriften wurde letztlich verzichtet und einzig unter Hinweis auf ein hohes Ein-\n\n"}