{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 33 — 60\nrig aus ihren Eingaben an die Strafbehörde auf einen Bedarf von monatlich Fr.\n6'430.-- geschlossen, habe ihren tatsächlichen Lebensstandard völlig ausser\nacht gelassen, habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes befasst und habe deshalb zu Unrecht davon abgesehen, ihr die geltend gemachten, bei einem Einkommen von monatlich Fr.\n24'517.-- (im Jahr 2008) bzw. Fr. 28'314.-- (im Jahr 2009) gerechtfertigten Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Auf die Begründung wird nachstehend noch\ndetaillierter eingegangen.\n\n11. Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutzgericht\nhat auch die Geldbeiträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen\nschuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit\nund dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von der bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über\ndie Aufgabenteilung und die Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Einerseits darf die Unterhaltspflicht nicht zu einem ungerechtfertigen Eingriff in das Existenzminimum führen. Zum anderen besteht maximal Anspruch auf jene Mittel, welche für eine\nangemessene Forstsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres,\nsondern - soweit überhaupt möglich - das gleich gute Leben wie bis anhin führen können (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 28 zu Art. 176\nZGB mit Hinweisen; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 176\nZGB). Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversorgungskapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist\ndemnach als erstes einzugehen.\n\n12. Unbestritten blieb, dass die Rekurrentin über kein Einkommen und kein\nVermögen verfügt. Desgleichen steht ausser Frage, dass sie als Mutter von\nvier Kindern nicht in der Lage ist, zusätzlich noch einem Erwerb nachzugehen.\n\n13. In Bezug auf X. hält die Rekurrentin dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen befasst oder wohl eher nicht befassen wollen. Prozessual sei es\nangebracht, die Sache wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der\nWeisung, es sei von einem entscheidrelevanten Lebensstandard vor der Trennung der Ehefrau und Kinder von monatlich weit über CHF 20'000.-- auszugehen, es sei das Einkommen des Ehemannes festzulegen und hernach grund-\n\nSeite 34 — 60\nsätzlich in Beachtung der Überschussverteilung der Unterhaltsbeitrag neu\nfestzulegen. Diese Rückweisung hätte jedoch leidigerweise zur Folge, dass\nEnde 2009 die Ehefrau noch über keinen rechtskräftigen Entscheid und damit\nüber keinen Rechtsöffnungstitel betreffend ihren Unterhalt verfügen könnte.\nAllerdings gehe ihr dann auch die Rechtsmittelinstanz nicht verlustig. Diese\nNach- und Vorteile abwägend, stehe es im Ermessen der Rekursinstanz, ob\nsie die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweise oder ob sie selbst entscheide, damit endlich die Frau und die Kinder den ihnen zustehenden Standard wieder leben könnten.\n\na) Unzutreffend ist, dass der Bezirksgerichtspräsident das Einkommen und\ndas Vermögen des Ehemanns nicht würdigte. Wie sich aus der Begründung\nergibt, stellte er auf das in der Steuerveranlagung 2007 ausgewiesene Einkommen und Vermögen ab. Nicht auseinandergesetzt hat er sich lediglich mit\nden Einwänden der Rekurrentin zur Höhe des Einkommens. Dies offensichtlich\ndeshalb, weil er bereits gestützt auf das steuerrechtlich veranlagte Einkommen\nund Vermögen von einer Leistungsfähigkeit ausging, welche die Begleichung\nder von ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erlaubte. Das erweist sich -\nwie nachstehend dargelegt wird - als zutreffend. So steht auch ausser Frage,\ndass der Rekurrent mit seinem Einkommen und Vermögen in der Lage ist, die\nzur Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung erforderlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten und selbst noch den bisherigen eigenen Lebensstandard weiterzuführen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Einkommens, die formell nicht einmal beantragt wurde, rechtfertigt sich nicht.\nEbensowenig hat eine Rückweisung zur Bemessung des Unterhalts noch dazu\nmit Weisungen in Bezug auf den entscheidrelevanten Lebensstandard vor der\nTrennung und der Anordnung einer Überschussverteilung zu erfolgen. Der Bezirksgerichtspräsident hat den Unterhalt festgelegt. Zu prüfen bleibt lediglich,\nob er ihn in der Höhe korrekt bemessen hat. Eine Bemessung des Unterhalts\ndurch eine Überschussverteilung fällt dabei - wie ebenfalls noch darzulegen\nsein wird - nachgerade ausser Betracht.\n\nb) Der Rekurrent ist Architekt. Er arbeitet zu einem geringen Teil in unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den Hauptteil des Einkommens erzielt er durch den\nKauf von Liegenschaften, die er umbaut und alsdann vermietet. Für das Jahr\n2007 wies er gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr.\n488'650.-- und - unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge - ein\nReineinkommen von Fr. 206'470.-- aus. Rechnet man die für die Bemessung\ndes tatsächlichen Einkommens nicht beachtlichen steuerlichen Abzüge auf,\n\n"}