{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\nbd) Nach einer weiteren Angewöhnungszeit von vier Monaten ist dem Rekurrenten dann das beantragte und auch in der Praxis übliche Recht einzuräumen, seine Tochter am zweiten und vierten Wochenende jeweils von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\nc) Die ähnlichen Überlegungen sind auch bei dem vom Rekurrenten geforderten Ferienrecht für C. zu beachten.\n\nca) Freilich wäre es bis zu einem Grad wünschbar, dass alle Kinder zumindest einen Teil ihrer Ferien gemeinsam mit ihrem Vater verbringen. Gleich wie\nbeim Besuchsrecht setzt jedoch auch ein Ferienrecht, das die Begleitung der\nbeiden älteren Geschwister von C. bedingt, A. und B. nur unnötigerweise unter\nDruck. Dabei lässt sich - wie letztlich die Vergangenheit gezeigt hat - auch\nnicht behaupten, dass es dann, wenn die älteren Kinder gemeinsam mit C. die\nFerien bei ihrem Vater verbringen, zu einem qualitativ besseren Ferienrecht\nkommt. Andererseits steht ausser Frage, dass ein Ferienrecht die Beziehung\nvon C. zu ihrem Vater fördert und damit im Interesse des Mädchens steht. Ein\nFerienrecht fällt aber erst dann in Betracht, wenn durch regelmässige Besuche\nwieder das erforderliche Mass an Vertrautheit zwischen Vater und Tochter geschaffen wurde. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn C. über\ndie regelmässigen Besuche beim Vater über das Wochenende auf Aufenthalte\nvon noch längerer Dauer vorbereitet ist. Das ist ab September 2010 der Fall.\n\ncb) Dem Alter und den Umständen ist schliesslich auch bei der Bemessung\ndes Ferienrechts von C. Rechnung zu tragen. Bei Kindern im Vorschulalter\nerscheint in der Regel ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen angezeigt (Urteil 5C.221/2006 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130 III\n585; Beschluss ZF 07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2007 E. 2.a). Insofern bewegt sich das vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Recht im gewohnten Rahmen. Ein Ferienrecht\nvon fünf Wochen, wie es der Rekurrent beantragt, setzt hingegen eine besonders gute bzw. intakte Vater/Kind-Beziehung voraus. Ein solches Verhältnis ist\nvorliegend nicht gegeben. Alsdann gilt zu bemerken, dass die beiden älteren\nGeschwister derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sie von dem ihnen eingeräumten freiwilligen Ferienrecht\nvon drei Wochen in absehbarer Zukunft wieder Gebrauch machen werden,\n\nSeite 28 — 60\nlässt sich derzeit nicht sagen. Bei der erst etwas mehr als zwei Jahre alten D.\nwiederum fällt ein fünfwöchiges Ferienrecht vorweg ausser Betracht. Es dürfte\nnun schon grundsätzlich nicht einfach sein, C. die Unterschiede, welche sich\nfür sie und die Geschwister im Umgang mit dem Vater ergeben, kindesgerecht\nzu erklären. Schwierig dürfte dies namentlich dann werden, wenn B. und A.\nweiterhin überhaupt keinen Kontakt zum Vater wünschen. Umso weniger erscheint es angezeigt, C., die bis anhin gewohnt war, ihren Vater in Begleitung\nihrer Geschwister zu besuchen, über ein grosszügiges, nicht der Praxis entsprechendes Ferienrecht deutlich abzuheben. Wird das Ferienrecht auf die\nvom Bezirksgerichtspräsidenten vorgesehenen zwei Wochen beschränkt und\naufs Jahr verteilt, wird diesen Bedenken, dem Alter von C. und der Qualität\nihrer Beziehung zum Vater deutlich besser Rechnung getragen. Nachdem ein\nFerienrecht erst ab September in Betracht fällt, ist im Jahre 2010 noch 1 Woche zu gewähren.\n\nd) Zu betonen gilt schliesslich, dass die jeweiligen Ausweitungen des Besuchsrechts selbstverständlich die in den Vormonaten vorgesehene Annäherung voraussetzen. Wird vom Besuchsrecht nicht ausreichend Gebrauch\ngemacht, kann der Rekurrent auch nicht verlangen, dass ihm C. (wie im Übrigen auch D.) in der Folge für die Ausübung der schrittweise ausgebauten Besuchsrechte oder gar eines Ferienrechts (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen) überlassen wird.\n\n8. Der Bezirksgerichtspräsident erklärte den Rekurrenten für berechtigt,\ndie Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal\nim Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Der Rekurrent verlangt das Recht, seine Tochter D. jeweils am zweiten\nWochenende jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr zweimal\nim Jahr eine Woche Ferien zu verbringen.\n\na) Einleitend gilt darauf hinzuweisen, dass D. nicht einmal 2 1/2 Jahre alt\nist. Als Kleinkind hat sie ein ganz anderes Zeitgefühl. Diesem muss in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werden. Einerseits sind zu lange Trennungen von der Rekurrentin als Hauptbezugsperson zu vermeiden. Damit sich\neine Beziehung zum Rekurrenten entwickeln kann, darf andererseits der Abstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross sein (Ingeborg Schwenzer,\na.a.O., N. 14 zu Art. 273; Roland Fankhauser / Joachim Schreiner, Reformbedarf und Neuerungen hinsichtlich der Kinderbelange, in: Scheidungsrecht, Aktuelle Probleme und Reformbedarf, 2008, S. 54). Bei D. sind demnach nur\n\n"}