{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 21 — 60\nund sie sich in der fraglos sehr belastenden Situation gänzlich von ihm abwenden wollte. So gab A. in der gleichen Befragung in gewissem Widerspruch\nbeispielsweise auch an, sie selbst hätte nie etwas machen können, was ihr\nwichtig gewesen sei. Der Vater habe nur das gemacht, was C. gewollt habe.\nStellt man auf diese Angaben von A. ab, kann dem Rekurrenten gerade nicht\nvorgeworfen werden, es sei ihm bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht\num C. gegangen. Vielmehr verhielt es sich so, dass er ihren Interessen - dies\nnach Auffassung von A. zu ihren Lasten - übermässig Rechnung trug.\n\ncc) Insbesondere aber hat die Rekurrentin in den verschiedenen Eingaben\nder Eheschutzverfahren vor Herbst 2008 selbst nie behauptet, sie habe während intakter Ehe persönlich feststellen müssen, dass ihr Mann nicht in der\nLage gewesen sei, auf C. bzw. B. und A. (als diese noch Kleinkinder waren)\ngenügend aufzupassen. Ebensowenig stellte sie bis in den Sommer 2008 je\nden Antrag, es sei das Besuchsrecht von C. von jenem der beiden älteren\nKinder abhängig zu machen. Gewisse Befürchtungen äusserte sie lediglich\ngegenüber ihrem Anwalt (vgl. ERZ 09 90; Beilage act. 8/3 zur Rekursantwort),\nwobei sie offenkundig aber nicht eigene Wahrnehmungen schilderte. Teilweise\nwirken die Einwände denn auch gesucht. So beklagt sich die Rekurrentin etwa\ndarüber, dass der Rekurrent C. (die zudem etwas erkältet gewesen sein soll)\nin Begleitung einer \"entfernten Bekannten\" zum Schwimmen liess. Andernorts\nwirft sie dem Rekurrenten vor, er sei nicht einmal in der Lage, für die Zeit, in\nwelcher er nicht persönlich für C. schauen könne, einen Babysitter zu organisieren. In diesem Sinn kann es der Rekurrent gar nicht recht machen. Sorgt er\nfür die Betreuung durch eine Drittperson, ist es nicht recht, weil die Rekurrentin\ndie Babysitterin nicht oder nur entfernt kennt und die Verantwortung dann für\ndiese Person bei Tätigkeiten mit einem gewissen Risiko vorweg zu gross sein\nmuss. Sorgt er nicht für eine Drittbetreuung, wiegt das aber ebenfalls schwer.\nGeht es aber in Ordnung, wenn nicht eine Drittperson, sondern der Rekurrent\nmit C. schwimmen geht, kann ihm ja wohl schwerlich gleichzeitig vorgehalten\nwerden, er sei gar nicht in der Lage, auf sie aufzupassen. Schliesslich kam es\nauch immer wieder vor, dass der Rekurrent C. ohne A. zu Besuch hatte oder\nLetztere die Zeit bei ihrem Vater mit einer Freundin verbrachte (Ordner 3 act.\n62).\n\ncd) Die von A. und ihrer Mutter geäusserten Bedenken lassen deshalb wohl\ndarauf schliessen, dass die Betreuung von C. und das Bestreben, den Interessen aller Rechnung zu tragen, zu Problemen führte. Das legt auch der E-\nMailverkehr nahe, zu dem es nach dem Vorwurf der Tochter, der Rekurrent\n\nSeite 22 — 60\nvernachlässige sie, gekommen ist (Ordner 2 act. 59). So führt der Rekurrent in\nseinem Mail vom 12. September 2008 aus, es sei schwierig, auf alle einzugehen, dies vor allem auch, weil man auch auf C. aufpassen müsse. Der Rekurrent ist sich demnach nachgerade bewusst, dass C. aufgrund ihres Alters noch\nbesondere Beaufsichtigung braucht, wollte aber den Interessen aller gerecht\nwerden, was aber nur beschränkt gelang. Nicht belegt und auch nicht anzunehmen ist jedoch, dass es zu Situationen kam, in denen das Kindswohl durch\nmangelhafte Betreuung tatsächlich gefährdet wurde. Es besteht beim Rekurrenten, der vor der Trennung drei Kinder mit aufzog, kein Grund zur Annahme,\ner sei nunmehr nicht mehr in der Lage, den Bedürfnissen der beiden kleineren\nKinder die erforderliche besondere Aufmerksamkeit zu schenken.\n\nNicht zu übersehen ist jedoch, dass Vorkommnisse, wie sie vorstehend namentlich unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden erwähnt wurden, ernstliche Zweifel an einem im Kindswohl stehenden Besuchsrecht aufkommen lassen. Durch eine Hilfestellung bei der\nVereinbarung von Terminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der\nKinder wird die Wahrscheinlichkeit von solchen nachteiligen Ereignissen reduziert. Es ist jedoch von den Parteien zu erwarten, dass es gar nicht erst zu weiteren vergleichbaren Situationen mehr kommt, nachdem sich ja wohl deutlich\ngenug gezeigt hat, welche negativen Folgen sie auf das Verhältnis der Kinder\nzum besuchsberechtigten Vater hatten. Unter diesen Umständen ist die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, das der Kontrolle der Übergabe der Kinder dient, aber auch die Ermahnung der Parteien, alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist,\nwohl angezeigt. Es geht jedoch weder an, aus der von A. gemachten Äusserung zu schliessen, der Vater sei gar nicht zu einer ausreichenden Betreuung\nfähig, noch besteht Grund, die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts von\nder (permanenten) Begleitung oder Überwachung durch eine Drittperson abhängig zu machen.\n\nd) Ausgehend von diesen grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen\nFeststellungen ist nachfolgend auf die einzelnen Besuchs- und Ferienrechte\neinzugehen.\n\n6. Wie dargelegt wurde, blieb das dem Rekurrenten gegenüber B. und A.\neingeräumte Besuchsrecht unbestritten. Zur Wehr setzt sich der Rekurrent\njedoch gegen das für B. und A. eingeräumte Ferienrecht. Statt den vom Bezirksgerichtspräsidenten eingeräumten zwei Wochen verlangt er die Berechti-\n\nSeite 23 — 60\ngung, mit A. und B. - sofern diese damit einverstanden sind - fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.\n\n"}