{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 17 — 60\nrichtig, dass der Bezirksgerichtspräsident den Kindern A. und B. das Recht\neingeräumt habe, selber über die Ausübung des Besuchsrechts zu entscheiden. Als falsch erscheine es indessen, das Besuchsrecht für C. auf einen\nSamstag zu beschränken und das zweite Besuchsrecht im Monat vom Willen\nvon A. abhängig zu machen. Die Dauer des Besuchsrechts stehe in einem\nklaren Missverhältnis zur Dauer der Anreise. Ein Ganztagesprogramm ohne\ndie Möglichkeit eines kleinen Rückzugsorts könne darüber hinaus von C. als\nerschöpfend und auch zwanghaft empfunden werden. Ein Besuchsrecht, das\nletztlich von der Zustimmung von A. abhänge, sei völlig unangemessen. Zum\neinen gebe es keinerlei Grund dafür, C. nur mit A. zum Vater zu lassen. Zum\nanderen setze das Vetorecht A. zusätzlich unter Druck.\n\nAuch das angeordnete Besuchsrecht für D. sei zwar gut gemeint, trage aber\nder räumlichen Distanz zwischen E. und T. nicht genügend Rechnung. So\nkönne der Rekurrent D. zwar vor dem Besuchsrechtsbeginn für die Tochter C.\nsehen. Nach dem Willen des Bezirksgerichtpräsidenten solle C. aber nur einmal im Monat alleine und einmal mit A. zum Vater kommen. Damit könnten\nmindestens zwei Termine im Monat nur dann wahrgenommen werden, wenn\nder Rekurrent eigens hierfür nach F. fahre. Der Rekurrent habe alle Kinder\nwährend vieler Monate weder gehört noch gesprochen. Auch zaghafte Kontaktaufnahmen seinerseits seien unbeantwortet geblieben. Gewöhnliche Begegnungen mit den Kindern in F. würden zur vollkommenen Stresssituation,\nda die Mutter hysterisch und panisch reagiere. Würden sich Vater und Kinder\nzufällig begegnen, sei ein normales Gespräch nicht mehr möglich. Der bereits\neingesetzte Entfremdungsprozess zwischen Vater und Kindern sei nicht hinnehmbar und es dürfe nicht sein, dass aus rein monetären Interessen Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seinen Kinder unterbunden würden.\n\n5. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das\nunmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen\nVerkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden stellt - wie im Übrigen\nauch in einer Vielzahl anderer Kantone - ein Besuchrecht an zwei Wochenenden pro Monat den Regelfall dar. Die Regel gilt indessen nicht absolut. Bei\neinem schlechten Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und\ndem Kind ist eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht möglich;\nbei guten Beziehungen kann jedoch auch eine Erweiterung in Betracht fallen\n(BGE 130 III 585 E. 2 S. 587; Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die\nKinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, 2006, S. 93). Als\noberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das\n\nSeite 18 — 60\nKindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen\nist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen.\n\na) Dass zwischen den Parteien massive Spannungen bestanden, die sich\nauch auf das Besuchsrecht bezogen und sich in diesem Bereich negativ ausgewirkt haben, ist offenkundig. Alsdann trifft es zu, dass die Rekurrentin ihrem\nEhemann am 11. September 2008 mitteilte, B. und A. wollten von sich aus\nkeinen Kontakt mehr zu ihm. Desgleichen wies sie den Rekurrenten darauf\nhin, dass sie C. nur noch im Rahmen eines \"professionell begleiteten richterlich verfügten\" Besuchsrechts zu ihm lasse. Dies obwohl zu jenem Zeitpunkt\nnicht einmal ein Gesuch mit einem entsprechenden Antrag gestellt worden\nwar. B. wiederum äusserte anlässlich seiner Befragung vom 27. Oktober 2008\ndie Befürchtung, er könnte von seinem Vater entführt werden (Ordner 1 act.\n25). Eine solche Äusserung deutet schon auf eine massive Beeinflussung des\nKindes hin. Alsdann hat sich nachgerade in den drei durchgeführten Einigungsverhandlungen auch gezeigt, dass seitens der Rekurrentin wenig Bereitschaft bestand, die Frage des Unterhalts und die Regelung des Besuchs- und\nFerienrechts auseinander zu halten. Schliesslich trifft es auch zu, dass die Rekurrentin bis in den Sommer 2008 mit regelmässigen Besuchen von A., B. und\nC. bei ihrem Vater einverstanden war. Deshalb wurde den Parteien denn auch\nvorgeschlagen, das Besuchs- und Ferienrecht auf Basis ihrer ursprünglich getroffenen Vereinbarung gütlich zu regeln. Die Ausübung des ursprünglich vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts hätte allerdings den Wiederaufbau des\ngegenseitigen Vertrauens vorausgesetzt. Dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass die beiden älteren Kinder und über sie auch C. und D. sehr rasch\nwieder den Zugang zum Vater gefunden hätten. Dazu sind die Parteien jedoch\n- wie sich anlässlich der Einigungsverhandlungen gezeigt hat - derzeit noch\nnicht in der Lage.\n\nb) Die Konflikte und die Probleme bei der Ausübung des Besuchsrecht\nnahmen jedoch nicht erst - wie der Rekurrent behauptet - im Sommer 2008,\nals die Rekurrentin beim Eheschutzrichter hohe Unterhaltsbeiträge von\n19'000.-- für sich und die Kinder beantragte, ein das Kindswohl gefährdendes\nMass an. Der Rekurrent war - wie die ins Recht gelegte Korrespondenz wohl\ndeutlich genug aufzeigt - von Anfang an und über einen langen Zeitraum nicht\nin der Lage, in sachlich bleibender Art auf eine Lösung der mit der Trennung\nverbundenen Probleme hinzuarbeiten. Eine gewisse Beruhigung stellte sich -\nwie ebenfalls aus dem Verlauf der Korrespondenz der Parteien zu schliessen\nist - letztlich erst ein, nachdem es im Sommer 2008 zum Zerwürfnis mit A. kam\n\n"}