{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Seite 13 — 60\neine Vergleichslösung verunmöglichen würden, ersuche er um den Entscheid\nin der Sache.\n\n8. An der daraufhin vom Kantonsgericht auf den 30. Oktober 2009 angesetzten dritten Einigungsverhandlungen wurde die Sachlage nur mit den beiden Rechtsvertretern erörtert. Dabei bestätigte der Rechtsvertreter von Y.,\ndass seine Mandantin mit den Kindern zwischenzeitlich nach V. in U. gezogen\nsei. Die Bemühungen, zwischen den Parteien eine Einigung unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse zu finden, blieben wiederum erfolglos.\n\n9. Am 6. November 2009 ersuchte der Rechtsvertreter von Y. um Erlass\ndes Urteils.\n\n10. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften sowie die vom Richter anlässlich der Einigungsverhandlung gemachten und von Gesetzes wegen zu beachtenden Feststellungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1\ndes Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse, welche verfahrensmässig vereinigt werden, ist demnach einzutreten.\n\n2. Die Rekursinstanz überprüft im Rahmen von Art. 176 ZGB das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz nach Massgabe der Rekursanträge\nund zwar hinsichtlich der Tatsachen und der Rechtsgründe. Das Vorbringen\nneuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind\nim Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen\nnoch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften\nder Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art.\n232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO;\nPKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der Einzelrichter am Kantonsgericht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes wegen neue\nBeweise erheben kann, muss es allerdings auch den Parteien gestattet sein,\nim Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug\nauf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich jedoch auf bereits behauptete Tatsa-\n\nSeite 14 — 60\nchen beziehen. Art. 138 Abs. 1 ZGB, der im Sinne eines Minimalstandards im\nScheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und\nBeweismittel sowie neue Rechtsbegehren für zulässig erklärt, findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung (BGE 133 III 114 E. 3.2. S. 115 f.). Der vor\nDurchführung der dritten Einigungsverhandlung bekannt gewordene Umstand,\ndass Y. von F. nach U. gezogen ist, hat demnach unberücksichtigt zu bleiben.\nDarüber hinaus wurden gegen die anlässlich der dritten Einigungsverhandlung\nim Zusammenhang mit der Erörterung des Besuchs- und Ferienrechts gemachte Feststellung des Vorsitzenden, der neue Wohnort befände sich in vergleichbarer Distanz zum Wohnort von X., keine Einwände erhoben. Keine Partei hat im Rahmen der dritten Einigungsverhandlung oder nachträglich in einer\nschriftlichen Eingabe geltend gemacht, der Wegzug habe eine wesentlich veränderte Sachlage geschaffen, der im Rekursverfahren Rechnung getragen\nwerden müsse. Beide Parteien verlangten vielmehr die Ausfertigung des begründeten Entscheids.\n\n3.a) X. stellt im Rekursverfahren den Antrag, es seien die Kinder A. und B. -\nund eventuell auch die Eltern - durch den kinder- und jugendpsychiatrischen\nDienst des Kantons Graubünden zum Besuchsrecht anzuhören. Die Befragung soll offenbar aufzeigen, dass die Weigerung von B. und A., ihren Vater\nzu besuchen, auf das sogenannte PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrome) zurückzuführen ist. Der Antrag ist abzuweisen. Unbestritten ist, dass A.\nund B. derzeit wenig oder gar kein Interesse an regelmässigen Kontakten zu\nihrem Vater haben. Die Gründe dafür sind insofern nicht weiter von Belang, als\nEinigkeit darüber besteht, dass A. und B. nur dann bei ihrem Vater zu Besuch\ngehen und mit ihm Ferien verbringen sollen, wenn sie selbst dazu bereit sind.\nDarüber hinaus braucht es vorliegend auch keiner besonderen Kenntnisse, um\ndie Weigerung der Kinder nachvollziehen zu können. Die anhaltenden Streitereien zwischen den Parteien, in welche regelmässig auch die Kinder mit einbezogen wurden, mussten sich zwangsläufig negativ auswirken (vgl. dazu die\nnachstehenden Erwägungen unter Ziff. 5). B. und A. haben sich - was ihre\nEinstellung zu Besuchen bei ihrem Vater betrifft - klar geäussert. Sie haben\nsich - ob nun ein PAS-Syndrom vorliegt oder nicht - offenkundig vom Vater\nentfremdet. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich.\n\nb) Ebenfalls abzuweisen sind auch die Anträge der Rekurrentin auf Befragung von L. und M. als Zeuginnen.\n\n"}