{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-90_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_90_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097618c149019c9d0bcd48f493a410a72c489c471bc61cab6d6bbab451ccdbf15050edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_90", "Checksum": "aed178f7c4ac1ff13362cf887d4f38db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 03.12.2009 ERZ 2009 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:26", "Checksum": "5d49c840bb12c64244153d551af7406a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2009 ERZ 2009 90\nRegeste:\nEheschutz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2010 19\\x3Cbr\\x3E | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 3. Dezember 2009 / Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 90 18. Januar 2010\nERZ 09 95\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuar Blöchlinger\n\nIn den zivilrechtlichen Rekursen\n\ndes X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nRudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur,\nund\n\nder Y., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nStefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009,\n\nbetreffend Eheschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. und Y. heirateten am _. Sie sind die Eltern von vier Kindern, nämlich\nvon A., geboren am _, B., geboren am _, C., geboren am _, und D., geboren\nam _.\n\nB. Auf Gesuch von Y. erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Mai 2007 (Proz. Nr. _) erste eheschutzrichterliche Massnahmen. Unter anderem ermächtigte er die Parteien zum sofortigen Getrenntleben. Nachdem Y. am 14. Mai 2007 ihr Gesuch zurückgezogen hatte, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren ab.\n\nC.1. Am 23./24. August 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab,\nin welcher sie wörtlich folgende Feststellungen und Regelungen trafen:\nI. Feststellungen\n1. Am 17. August 2007 ist die Ehefrau, die sich in der 31.\nSchwangerschaftswoche befindet, mit den Kindern A., geb. _, B.,\ngeb. _, und C., geb. _, aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung\nin E. ausgezogen und hat in F. einen eigenen Haushalt begründet.\nAm 20. August 2007 stellte deshalb die Ehefrau ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja.\nDer Ehemann bestreitet den Grund der von der Ehefrau im Gesuch angeführten Zerrüttung, ist aber mit den Anträgen der Ehefrau einverstanden.\n2. Mit dem Ziel, die Angelegenheit friedlich zu lösen, vereinbaren die\nParteien was folgt:\nIl. Vereinbarung\n1. Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 17. August 2007 getrennt leben. Sie werden bis auf Weiteres getrennte Haushalte\nführen.\n2. Die 5 1/2-Zimmerwohnung an der G. in F. samt Hausrat steht der\nEhefrau und den Kindern A., B. und C. zur alleinigen Benutzung\nzu. Der Ehemann ist berechtigt, seine eigenen persönlichen Effekten abzuholen.\n3. Die Wohnung an der H. in E. samt Hausrat steht dem Ehemann\nzur alleinigen Benutzung zu. Die Ehefrau und die Kinder sind berechtigt, ihre eigenen persönlichen Effekten abzuholen.\n3. Die Ehegatten beantragen dem Eheschutzrichter übereinstimmend, die Kinder A., B. und C. der Ehefrau zur alleinigen Pflege\nund Erziehung zuzuweisen und unter ihre Obhut zu stellen.\nDer Ehemann sei für berechtigt zu erklären, A., B. und C. auf seine\nKosten jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils\nvon Freitagabend 19.30 bis Sonntagabend 19.00 Uhr zu sich auf\n\n"}