c) Mit diesen Vorbringen stützt sich der Kreispräsident sinngemäss auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann, wenn das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Diese Sammelverweisung bezieht sich auch auf den vom Kreispräsidenten angerufenen Art. 604 Abs. 3 ZGB. Danach steht den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen, worunter auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann (Kar-