Die materielle Regelung dieses rein privatrechtlichen Instituts obliegt dem Bundeszivilrecht, wohingegen den Kantonen die Regelung der Behördenorganisation und des Verfahrens zusteht. So sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung im ZGB abschliessend geregelt und können durch kantonales Recht nicht ergänzt werden (Karrer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 554 ZGB). Gemäss Art. 554 Abs. 1 ZGB kann eine Erbschaftsverwaltung nur angeordnet werden, wenn ein