E. Am 17. März 2009, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident Lugnez was folgt: „1. Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 ZGB bezüglich des Nachlasses der A. sel. wird angeordnet. 2. Als Erbschaftsverwalter wird F., _, mit den einem Erbschaftsverwalter gemäss Gesetz zustehenden Rechten, Pflichten und Vollmachten eingesetzt. 3. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses. Ebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung. 4. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses, ebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung.