{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-81_2009-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_81_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0562d69dc574c92a818757cf65e6ba4641801861d9ff28e5ca4b61786b70088edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0562d69dc574c92a818757cf65e6ba4641801861d9ff28e5ca4b61786b70088edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_81", "Checksum": "a964767ebe96cae3e7e0c10db750288c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2009 ERZ 2009 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 26.05.2009 ERZ 2009 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:53", "Checksum": "7d1301ed2d6487c5cafaba216a010f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2009 ERZ 2009 81\nRegeste:\nAnordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht\n\nb) Im vorliegenden Fall fällt die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach\nArt. 554 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB von vornherein ausser Betracht, da kein Erbe dauernd\nohne Vertretung abwesend ist oder ein Ansprecher sein Erbrecht nicht genügend\nnachzuweisen vermag, keine Ungewissheit über das Vorhandensein eines Erben\nbesteht und zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass nicht alle Erben der Erblasserin bekannt sind. Solches wird auch vom Kreispräsidenten nicht angeführt. In\nseiner Verfügung vom 17. März 2009 bezog er sich auf Art. 554 ZGB ohne genau\nauszuführen, welche der Voraussetzungen zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung erfüllt ist. Vielmehr begründet er die Einsetzung des Erbschaftsverwalters damit, die einstweilige Teilung des Nachlasses scheine vorliegend nicht möglich zu\nsein. Im Antwortschreiben vom 3. April 2009 an den Rechtsvertreter von X. hielt er\nzudem fest, dass durch den Erbverzicht des Ehemannes und der Nachkommen der\nvorverstorbenen B. das Legat gar nicht ausgerichtet werden könne und die vermachten Gegenstände an die Erbengemeinschaft zurückfallen würden. Aufgrund\ndieses Umstandes erscheine ihm im Hinblick auf die Möglichkeit eines Erleidens\nwirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteile seitens der Erben und zwecks Wahrung\nder Erbeninteressen die angeordnete Massnahme als notwendig. Gemäss Basler\nKommentar zum ZGB (Karrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB) könne die Erbschaftsverwaltung u.a. als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden bei zahlungsunfähigen Erben. Nach Angaben von E., Amtsvormundschaft, seien die Miterben J.,\nI., K. und L. aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, allfällige Passiven\naus der Erbschaft finanziell zu übernehmen. Dabei sei zu erwähnen, dass bereits\nbeim Alters- und Pflegeheim H. offene Forderungen gegenüber dem Nachlass der\nErblasserin im Umfang von rund Fr. 57'000.00 bestünden. Demnach sei ein weiterer\nGrund zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung erfüllt.\n\nc) Mit diesen Vorbringen stützt sich der Kreispräsident sinngemäss auf Art. 554\nAbs. 1 Ziff. 4 ZGB, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann,\nwenn das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Diese Sammelverweisung bezieht sich auch auf den vom Kreispräsidenten angerufenen Art. 604 Abs. 3 ZGB.\nDanach steht den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben die Befugnis zu, zur\nSicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu\nverlangen, worunter auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann (Kar-\n\nSeite 5 — 8\nrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB). Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung\nerhellt, dass nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben\nberechtigt sind, ein Gesuch für eine solche Sicherstellung zu beantragen (vgl.\nSchaufelberger/Keller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007,\nN 29 zu Art. 605 ZGB). In casu beantragten jedoch gerade die angeblich zahlungsunfähigen Erben selbst, vertreten durch ihren Beirat bzw. Beistand E., die Anordnung der Erbschaftsverwaltung, weil sie allfällige Schulden aus der Erbschaft nicht\nübernehmen könnten. Da dies dem Sinn und Zweck von Art. 604 Abs. 3 ZGB klar\nwiderspricht, lässt sich gestützt darauf die Anordnung der Erbschaftsverwaltung\nnicht rechtfertigen. Da von Seiten der Miterben kein Gesuch gestellt wurde, kann an\ndieser Stelle offen gelassen werden, ob die behauptete Zahlungsunfähigkeit überhaupt ausgewiesen wäre.\n\nd) Zu prüfen bleibt noch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf\nArt. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB. Demnach hat die\nzuständige Behörde nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung entweder\ndie Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Der Kreispräsident muss sich also nach Einlieferung einer Verfügung für eine der zwei erwähnten Alternativen der provisorischen\nMassnahmen entscheiden. Dabei hat er ein Ermessen einzig darin, welche von beiden Varianten er anwenden will. Vom Sicherungszweck her gesehen muss die\nMassnahme unverzüglich nach Einlieferung einer Verfügung und den ersten Abklärungen durch die Behörde angeordnet werden, um so den Nachlass für den Zeitraum der Einlieferung der letztwilligen Verfügung bis zur Klärung der Erbenzusammensetzung solange zu sichern, bis der Nachlass den Erben bzw. den am Nachlass\nBerechtigten überlassen werden kann (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl.,\nBern 2002, § 14 N 53; Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB; PKG1985 Nr. 56). Die\nzeitliche Dauer der provisorischen Regelung, mithin die Möglichkeit der Errichtung,\nendet folglich spätestens nach unbenutztem Ablauf der in Art. 559 ZGB genannten\nEinsprachefrist, sofern kein anderer Grund nach Art. 554 ZGB zur Weiterführung\nbzw. Errichtung derselben besteht (Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB; Verfügung\ndes Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juli 2006 [PZ 06/83] E. 1b mit Hinweis auf\nPKG 1985 Nr. 56). Diese Einsprachefrist beträgt einen Monat seit Mitteilung an die\nBeteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Vorliegend eröffnete der Kreispräsident am\n18. November 2008 die öffentliche letztwillige Verfügung und teilte diese am 20. November 2008 den Erben und Vermächtnisnehmern mit. Die am 17. März 2009 auf\nGesuch vom 10. März 2009 angeordnete Erbschaftsverwaltung erweist sich somit\nals offensichtlich verspätet. Weitere Gesetzesbestimmungen im Sinne von Art. 554\n\n"}