{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-81_2009-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_81_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0562d69dc574c92a818757cf65e6ba4641801861d9ff28e5ca4b61786b70088edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0562d69dc574c92a818757cf65e6ba4641801861d9ff28e5ca4b61786b70088edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_81", "Checksum": "a964767ebe96cae3e7e0c10db750288c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2009 ERZ 2009 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 26.05.2009 ERZ 2009 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:53", "Checksum": "7d1301ed2d6487c5cafaba216a010f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2009 ERZ 2009 81\nRegeste:\nAnordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht\n\nIn der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Testament der\nErblasserin am 18. November 2008 eröffnet und am 20. November 2008 allen Beteiligten zugestellt worden sei. Damit sei die einmonatige Bestreitungsfrist gemäss\nArt. 559 ZGB im Zeitpunkt der Anordnung der Erbschaftsverwaltung längstens verstrichen. Unbehelflich sei auch die nachgeschobene Berufung des Kreisamtes auf\nArt. 604 Abs. 3 ZGB, wonach eine Erbschaftsverwaltung bei zahlungsunfähigen Erben angeordnet werden könne. Laut dieser Gesetzesbestimmung seien nämlich\nnicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben berechtigt,\nsolche Sicherungsmassnahmen zu beantragen. Zudem wurde auf die von der Vorinstanz zusammen mit dem Erbschaftsverwalter in dieser Sache entwickelte Eigendynamik hingewiesen und festgehalten, dass das Kreisamt der Rekurrentin die Erbschaft zwar nicht überlassen wolle, sie jedoch andererseits mit Nachdruck zur Bezahlung der Gebühren für die Testamentseröffnung angehalten habe.\n\nH. Am 16. April 2009 forderte der Vorsitzende sämtliche Erben sowie das\nKreispräsidium Lugnez und den Erbschaftsverwalter auf, sich vernehmen zu lassen.\n\nSeite 3 — 8\nI. Am 6. Mai 2009 nahm F. zum Rekurs Stellung und wies den Vorwurf, er habe\nzusammen mit dem Kreisamt unzulässige Eigendynamik in Sachen Nachlass der\nErblasserin A. entwickelt, entschieden von sich. Er fühle sich nicht als Erbschaftsverwalter, sondern einzig und allein als Verkaufsvermittler. Den Auftrag, das Grundeigentum zum Verkauf auszuschreiben, habe er von G., langjähriger Vermögensverwalter der Erblasserin, erhalten. Deshalb ersuche er den Vorsitzenden, G. in dieser Sache als Zeugen einzuvernehmen. Dieser könne den Ablauf bestens und\nwahrheitsgetreu schildern. Im Übrigen weise er darauf hin, dass er seit Erlass der\nVerfügung des Kreispräsidenten weder Verkaufsverhandlungen noch Hausbesichtigungen und überhaupt keine Tätigkeiten in dieser Angelegenheit vorgenommen\nhabe.\n\nJ. Innert Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend die Anordnung der Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB können gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5\nEGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. X. erhob ihren Rekurs vom 7. April\n2009 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Lugnez vom 17. März 2009, welche gleichentags mitgeteilt wurde. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob der Kreispräsident zu Recht eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB angeordnet\nhat. Sinn und Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Erhaltung und Sicherung des\nNachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Ver-\nwaltungs- und allenfalls Verfügungshandlungen durch temporäre Übertragung der\nBesitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass auf einen behördlich bestellten, unabhängigen Verwalter. Die materielle Regelung dieses rein privatrechtlichen Instituts obliegt dem Bundeszivilrecht, wohingegen den Kantonen die Regelung der Behördenorganisation und des Verfahrens zusteht. So sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung im ZGB abschliessend geregelt\nund können durch kantonales Recht nicht ergänzt werden (Karrer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 554 ZGB). Gemäss Art.\n554 Abs. 1 ZGB kann eine Erbschaftsverwaltung nur angeordnet werden, wenn ein\n\nSeite 4 — 8\nErbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen\nvermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle\nErben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), und schliesslich wo das Gesetz sie für\nbesondere Fälle vorsieht (Ziff. 4).\n\n"}