{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-81_2009-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_81_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0562d69dc574c92a818757cf65e6ba4641801861d9ff28e5ca4b61786b70088edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0562d69dc574c92a818757cf65e6ba4641801861d9ff28e5ca4b61786b70088edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_81", "Checksum": "a964767ebe96cae3e7e0c10db750288c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2009 ERZ 2009 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 26.05.2009 ERZ 2009 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:53", "Checksum": "7d1301ed2d6487c5cafaba216a010f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2009 ERZ 2009 81\nRegeste:\nAnordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 26. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 81\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVizepräsident Schlenker\nAktuarin ad hoc Thoma\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\nder X., Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach\n156, 7130 Ilanz,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 17. März 2009, mitgeteilt am 17. März 2009, in Sachen I., Rekursgegnerin, J., Rekursgegner, K., Rekursgegner, L., Rekursgegnerin, alle vertreten durch E., Amtsvormund, M., Rekursgegner, N., Rekursgegnerin, O., Rekursgegner, P., Rekursgegnerin, Q., Rekursgegnerin, R., Rekursgegnerin,\n\nbetreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung,\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 2. Oktober 2008 verstarb A. mit letztem Wohnsitz in S.. Sie hinterliess\nweder Nachkommen noch einen Ehemann noch Eltern. Einzige gesetzliche Erben\nsind ihre Nichten und Neffen bzw. Grossnichten und Grossneffen (vgl. act. 9.2). Am\n18. November 2008 eröffnete der zuständige Kreispräsident Lugnez die öffentliche\nletztwillige Verfügung vom 10. Oktober 2003 und teilte diese am 20. November 2008\nallen Beteiligten mit. Darin vermachte die Erblasserin ihr gesamtes Grundeigentum\nsamt Inventar B. bzw. deren Erben. Ausserdem verfügte die Erblasserin, dass sämtliches Geldvermögen und die Wertschriften X. (Nichte) und C. (Bruder, vorverstorben) bzw. dem Überlebenden von ihnen beiden zufallen sollten. Als Willensvollstrecker wurde D. eingesetzt. Bei dessen Verhinderung soll gemäss Testament der\nKreispräsident Lugnez eine geeignete Person hierfür bestimmen.\n\nB. Mit Schreiben vom 21. November 2008 erklärte D. gegenüber dem Kreisamt\nLugnez, er sei nicht bereit, das ihm im Testament zugedachte Mandat des Willensvollstreckers zu übernehmen.\n\nC. Am 15. Dezember 2008 richtete der Ehegatte der vorverstorbenen Vermächtnisnehmerin B. ein Schreiben an das Kreisamt Lugnez. Darin erklärte er im Namen\nder Erben von B. den Verzicht auf das im Testament gemachte Vermächtnis. Am\n21. April 2009 bestätigten auch die Nachkommen der vorverstorbenen B. unterschriftlich gegenüber dem Kreisamt, dass sie auf das Vermächtnis verzichten.\n\nD. Am 10. März 2009 stellte E. in seiner Funktion als Beirat bzw. Beistand von\nJ., I., K. und L., allesamt Grossnichten bzw. Grossneffen der Erblasserin, ein Gesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter Kostenfolge zulasten des Nachlasses. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nachlassregelung mit allfälliger Liquidation von Liegenschaften erscheine einstweilig nicht möglich zu sein.\n\nE. Am 17. März 2009, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident Lugnez was folgt:\n„1. Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 ZGB bezüglich des Nachlasses der A. sel. wird angeordnet.\n2. Als Erbschaftsverwalter wird F., _, mit den einem Erbschaftsverwalter\ngemäss Gesetz zustehenden Rechten, Pflichten und Vollmachten eingesetzt.\n3. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses.\nEbenso die Kosten der vorliegenden Verfügung.\n4. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses,\nebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung. Die amtlichen Kosten\ndes Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von Fr. 400.00 werden beim Erb-\n\nSeite 2 — 8\nschaftsverwalter erhoben und sind innert 30 Tagen mit dem beigelegten\nEinzahlungsschein zu überweisen.\n5. (Rechtsmittel).\n6. (Mitteilung).“\n\nIn den Ausführungen wurde geltend gemacht, die einstweilige Teilung des Nachlasses scheine vorliegend nicht möglich zu sein. Demzufolge sei eine Vornahme von\nVerwaltungs- und ggf. Verfügungshandlungen innert nützlicher Frist nicht möglich.\nIm Hinblick auf diesen Umstand werde deshalb eine Erbschaftsverwaltung angeordnet. Für diese Aufgabe bestimmt worden sei F. weil er als Treuhänder dazu geeignet und gemäss eigenen Angaben der Erbengemeinschaft bisher beratend zur\nSeite gestanden sei.\n\nF. Am 31. März 2009 richtete der Rechtsvertreter von X. ein Schreiben an den\nKreispräsidenten und beantragte den Widerruf der Verfügung. Dieses Begehren\nwurde am 3. April 2009 vom Kreispräsidenten abschlägig beantwortet.\n\nG. Daraufhin erhob X. am 7. April 2009 Rekurs an das Kantonsgericht von\nGraubünden und beantragte:\n„1. Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung angeordnete Erbschaftsverwaltung im Nachlass A., _, sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer.“\n\n"}