X. ist daher zu verpflichten, Y. für das Rekursverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der von ihrer Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'061.40 einschliesslich Mehrwertsteuer wird als angemessen erachtet, weshalb X. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 687.15 einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten.