Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge von Bundesrechts wegen sowohl die Offizial- als auch die Untersuchungsmaxime gilt. Der Richter ist somit nicht an die Begehren der Ehegatten gebunden und er hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu gehören auch Umstände, die sich zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes auswirken (Jann Six, Eheschutz, 1. Auflage 2008, N. 2.43). 3. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, hat der Richter den Unterhaltsbeitrag des nicht obhutsberechtigten Ehegatten nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses festzusetzen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Wie der