liche und/oder vertragliche Kinderzulagen, bis 31. Dezember 2010 sowie ab dann von monatlich je CHF 750.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen. 5. Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugunsten einer Partei zugesprochen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.-- und Schreibgebühren von CHF 200.--, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“