Sollte sich die Besuchs- und Ferienrechtsregelung nicht bewähren, ist sie auf Antrag einer der Parteien den gegebenen Verhältnissen anzupassen. 4. Der Vater und Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Mutter und Gesuchstellerin an die Kosten von Unterhalt und Erziehung der beiden Kinder monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.--, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, zu entrichten, zahlbar ab 17. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009, hernach von monatlich je CHF 600.--, zuzüglich allfällige gesetz-