{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "8d862e27f979e6bb149bd8c24454b92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:49", "Checksum": "7211d8a0a1be68b93368e5c200ae80d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 8 — 11\nwurden zwar geringfügig herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Rekurrenten geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr.\n1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.-- zu 2/3 (Fr.\n794.65) X. und zu 1/3 (Fr. 397.35) Y. aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. X. ist daher zu verpflichten, Y. für das Rekursverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der von ihrer Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von Fr.\n2'061.40 einschliesslich Mehrwertsteuer wird als angemessen erachtet, weshalb X.\nzu verpflichten ist, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von\nFr. 687.15 einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten.\n\nc) Y. wurde mit Verfügung vom 29. April 2009 (ERZ 09 93) die Bewilligung zur\nunentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer\nRechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).\nDie ihr zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 687.15 ist von X. zu\nbegleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin ebenfalls die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.\n\nd) Auch X. wurde mit Verfügung vom 28. April 2009 (ERZ 09 80) die Bewilligung\nzur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs.1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2\nZPO).\n\nSeite 9 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16. März 2009 wird aufgehoben.\n\n2. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. ab dem 17.\nDezember 2008 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen, im\nVoraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen.\n\n3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen zu 1/3 (Fr. 397.35.--) zu\nLasten von Y. und zu 2/3 (Fr. 794.65) zu Lasten von X., der überdies Y. für\ndas Rekursverfahren mit Fr. 687.15 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.\n\nb) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der\nGemeinde A. in Rechnung gestellt. Die X. auferlegten amtlichen Kosten des\nRekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung\ngestellt.\n\nc) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die\nGemeinde A. im Fall von Y. und durch den Kanton Graubünden im Fall von\nX. bleibt vorbehalten.\n\nd) Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit\nMitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote\neinzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des\nRechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\ne) Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen\nUneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen\nEntschädigung die mit Verfügung vom 29. April 2009 gewährte unentgeltliche\nRechtspflege zu Lasten der Gemeinde A. in Anspruch nehmen kann.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes-\n\nSeite 10 — 11\ngericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}