{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "8d862e27f979e6bb149bd8c24454b92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:49", "Checksum": "7211d8a0a1be68b93368e5c200ae80d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nc) Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, ging die Vorinstanz\nvon einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'750.-- aus. Sie begründete dies\ndamit, dass sich die Mindestlöhne für ausgebildete Grafiker monatlich auf Fr. 4'500.-\n- bis Fr. 5'000.-- belaufen würden. X. habe überdies vorgebracht, zeitweise als Bauarbeiter zu arbeiten. Nach Massgabe des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe könnte er so als ungelernter Arbeiter bei einem Stundenansatz von\nrund Fr. 25.-- und unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ein Einkommen\nvon Fr. 4'750.-- erzielen. Deshalb sei ihm auch ein hypothetisches Einkommen in\ndieser Höhe anzurechnen. Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass X. unabhängig davon, ob er inskünftig auf seinem erlernten Beruf oder in einer anderen Branche eine unselbstständige Vollzeitbeschäftigung ausübt, einen monatlichen Mindestlohn von Fr. 4'750.-- erzielen kann. Somit sei er auch in der Lage, monatliche\nUnterhaltszahlungen an seine beiden Kinder in Höhe von je Fr. 500.--, ab 1. Januar\n2010 von je Fr. 600.-- und ab 1. Januar 2011 von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Diese\nAbstufung der Unterhaltsbeiträge erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht als\ngerechtfertigt. Zum einen wird der zumutbaren Einkommenssteigerung bereits dadurch Rechnung getragen, dass nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt,\nsondern vielmehr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Zum anderen\nerscheint ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von bis zu Fr. 750.-- pro Kind als zu\nhoch, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass X. zusätzlich noch für seinen vorehelichen Sohn D. aufzukommen hat. Zwar ist darüber nicht im vorliegenden Eheschutzverfahren zu entscheiden, jedoch ist den Akten zu entnehmen, dass das Bezirksgericht Frauenfeld im hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts den Unterhaltsbeitrag für D. (dieser beträgt zur Zeit Fr. 725.-- pro Monat) aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder\nunter Berücksichtigung der vorliegend für die gemeinsamen Kinder der Parteien zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge festlegen wird. Neben dem Unterhaltsbeitrag für\nD. ist dem Rekurrenten ein monatlicher Grundbedarf von rund Fr. 2'200.-- anzurech-\n\nSeite 7 — 11\nnen. In Abweichung seiner eigenen Berechnung sind die Steuern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei knappen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen\n(BGE 127 III 68 E. 2b S 69 f.; BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Des Weiteren sind die Wohnkosten lediglich in Höhe von Fr. 800.-- zu veranschlagen, wie dies auch der Rekurrent selbst im vorinstanzlichen Verfahren beantragte (vgl. Schreiben vom 9. März 2009). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen\nerscheint es als angemessen, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für B. und C. auf\nje Fr. 500.-- pro Monat festzusetzen, zumal es X. zumutbar und möglich sein sollte,\nein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.-- zu erzielen.\n\nd) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass X. zu verpflichten ist, an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. ab dem 17. Dezember 2008 für die effektive Dauer\nder Trennung einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von\nje Fr. 500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu\nbezahlen. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen.\n\n5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,\nkönnen die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien\nnach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer\nPartei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen\nwie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre\nVorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen\nErmessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen\nwird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr\nsachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde im vorliegenden Rekursverfahren nicht angefochten, weshalb keine Veranlassung besteht, darauf näher einzugehen.\n\nb) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, er sei von der Unterhaltspflicht\ngegenüber seinen Kindern zu befreien. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses\nund damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge\nfür die Kinder. Somit hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge\n\n"}