{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "8d862e27f979e6bb149bd8c24454b92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:49", "Checksum": "7211d8a0a1be68b93368e5c200ae80d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n4. Bei der Berechnung des Einkommens des Rekurrenten ging der Bezirksgerichtspräsident Maloja davon aus, dass es diesem möglich sei, einen monatlichen\nNettolohn von Fr. 4'750.-- zu erzielen, weshalb er auch in der Lage sei, an den Unterhalt seiner Kinder Unterhaltszahlungen von je Fr. 500.-- zu leisten. Zudem sei\nihm trotz der wirtschaftlich unsicheren Umfeldbedingungen eine Einkommenssteigerung in Zukunft zuzumuten. Ab 1. Januar 2010 seien die Unterhaltsbeiträge daher\nauf monatlich je Fr. 600.-- und ab 1. Januar 2011 auf je Fr. 750.-- festzusetzen.\nDemgegenüber wendet der Rekurrent ein, es sei nicht statthaft und rechtswidrig, in\nseinem Fall von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, weil er detailliert\nnachgewiesen habe, dass er sich um eine Arbeit bemühe. Es könne ihm daher nicht\nvorgeworfen beziehungsweise nachgewiesen werden, dass er es schuldhaft unterlasse, ein höheres Einkommen zu erzielen. Nur in einem solchen Fall sei es angebracht, von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Andernfalls - wie auch\nbeim Rekurrenten - sei auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzustellen. Um sein Einkommen zu verbessern habe er zeitweise als Bauarbeiter gearbeitet. Es sei ihm jedoch nicht zumutbar, diese Tätigkeit als Vollzeitstelle auszuüben, wie es die Vorinstanz verlangt habe. In seinem erlernten Beruf als Werbefachmann sei es zur Zeit nicht möglich, eine Anstellung zu finden. Trotz entsprechender\nBemühungen erhalte er nur Absagen. Somit könne ihm lediglich das effektiv erzielte\nEinkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet werden\n\nSeite 5 — 11\na) Vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten darf abgewichen\nund stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls\nund soweit er bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung einen höheren Verdienst erzielen könnte. Voraussetzung ist allerdings, dass\ndem Ehegatten eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar\nist. Es liegt aber stets am unterhaltspflichtigen Ehegatten, den Nachweis dafür zu\nerbringen, dass er sich ernsthaft um eine ihm zumutbare Stelle bemüht hat (Six,\na.a.O., N. 2.148). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen\npönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige\nEinkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6). Bei Aufnahme einer selbständigen\nErwerbstätigkeit ist mit zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Stellt sich aber heraus, dass das Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit auch nach einer Übergangsfrist nicht das Niveau\nerreicht, das ein Ehegatte als Angestellter effektiv erzielen könnte, ist wiederum ein\nhypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.149).\n\nb) Aufgrund seines tiefen Einkommens als Selbstständigerwerbender ist vorliegend zu prüfen, ob es X. möglich und zumutbar ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, was zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens\nführen würde. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass weder in gesundheitlicher noch in zeitlicher Hinsicht Gründe vorliegen, die gegen die Aufnahme einer\nunselbstständigen Vollzeitbeschäftigung sprechen würden. Auch aufgrund seines\nAlters - der Rekurrent ist 53-jährig - erscheint eine Vollzeitanstellung ohne Weiteres\nals zumutbar. Bleibt zu beurteilen, ob aufgrund der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt eine reale Möglichkeit besteht, dass der Rekurrent in absehbarer Zeit eine\nAnstellung finden kann. Während sich das Alter bei der Arbeitssuche eher nachteilig\nauswirken dürfte, sind die beruflichen Fähigkeiten und die langjährige Erfahrung von\nX. als positiv zu werten. Ebenfalls förderlich dürfte sein, dass er örtlich nicht gebunden ist, zumal er mit Ausnahme der Besuchswochenenden keine Kinderbetreuungspflichten hat und auch seine jetzige Wohnsituation einen jederzeitigen Wechsel\nzulässt. Der Rekurrent selbst macht demgegenüber geltend, sich in letzter Zeit intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht, jedoch nur Absagen erhalten zu haben.\nAls Nachweis hierfür reichte er eine Zusammenstellung seiner bisherigen Bewerbungen seit 1. Januar 2008 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass er sich in einer\nZeitspanne von 14 Monaten gerade einmal 19 Mal beworben hatte. Darin eingeschlossen sind zudem auch diverse Anfragen für Aufträge als Freelancer. Somit\nkann festgehalten werden, dass der Rekurrent die Stellensuche bis zum heutigen\n\nSeite 6 — 11\nZeitpunkt noch nicht sehr intensiv betrieben hat, weshalb auch der Nachweis, dass\ner sich ernsthaft um eine ihm zumutbare Stelle bemüht hat, nicht erbracht wurde.\nAuch die erhaltenen Absagen haben ihn - insbesondere im Wissen um seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern - nicht davon entbunden, die Stellensuche mit Nachdruck zu betreiben und weiteren möglichen Arbeitgebern, allenfalls auch in verwandten Branchen oder sogar in branchenfremden Bereichen, die\nBewerbungsunterlagen einzureichen. Unter diesen Umständen ist der Entscheid\nder Vorinstanz, X. ein marktübliches (hypothetisches) Einkommen anzurechnen,\nnicht zu beanstanden.\n\n"}