{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "8d862e27f979e6bb149bd8c24454b92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:49", "Checksum": "7211d8a0a1be68b93368e5c200ae80d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nGleichzeitig stellte der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 28. April 2009 (ERZ 09 80) gutgeheissen wurde.\n\nG. In ihrer Rekursantwort vom 17. April 2009 beantragte Y. die Abweisung des\nRekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auch\ndie Rekursgegnerin reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 29. April 2009 (ERZ 09 93) ebenfalls gutgeheissen wurde.\n\nDas Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2009\nauf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nSeite 3 — 11\nH. Anlässlich der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von\nGraubünden am 28. Mai 2009 durchgeführten Einigungsverhandlung, an welcher\nbeide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt\nwerden.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100)\nmit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im Rekurs\nist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten\nund welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 6. April 2009 ist demnach einzutreten.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach\nder Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seinen beiden Kindern. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei nicht in der\nLage, ein sein Existenzminimum überschreitendes Einkommen zu erzielen, weshalb er auch nicht zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet werden könne.\nEs sei auch nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, weil ihm nicht\nnachgewiesen werden könne, dass er sich weigere, eine zumutbare und auch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig\nbemessen wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung\ndie richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen,\ndass in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge von Bundesrechts wegen sowohl\ndie Offizial- als auch die Untersuchungsmaxime gilt. Der Richter ist somit nicht an\ndie Begehren der Ehegatten gebunden und er hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu gehören auch Umstände, die sich zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes auswirken (Jann Six, Eheschutz,\n1. Auflage 2008, N. 2.43).\n\n3. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, hat der Richter den Unterhaltsbeitrag des nicht obhutsberechtigten Ehegatten nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses festzusetzen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Wie der\n\nSeite 4 — 11\neheliche Unterhalt bemisst sich denn auch der Kinderunterhalt nach Kriterien sowohl auf der Seite des unterhaltsverpflichteten Elternteils als auch des unterhaltsberechtigten Kindes: Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag einerseits den Bedürfnissen des Kindes und andererseits der Lebensstellung beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz schreibt\nkeine konkrete Bemessungsmethode vor. Mit den Urteilen BGE 121 I 97, BGE 121\nIII 301 und BGE 123 III 1 hat das Bundesgericht die Rechtsanwendung dahingehend vereinheitlicht, dass dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen\nUnterhaltskategorien - darunter fällt auch der Kindesunterhalt gemäss Art. 276 ff.\nZGB - stets das volle Existenzminimum zu belassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Diese Rechtsprechung\nwurde insbesondere im Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2007 vom 23. Oktober\n2008 einer gründlichen Prüfung unterzogen und bestätigt. Damit ist in Fällen knapper finanzieller Verhältnisse bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags in erster Linie\ndas betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93\nSchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungsfähigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen.\n\n"}