{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767a626e80d5a23315513a04054e2738fb59bc7a2ae5cd3d066d7f34496ae14c80edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "8d862e27f979e6bb149bd8c24454b92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:49", "Checksum": "7211d8a0a1be68b93368e5c200ae80d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 79\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-\nPierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16. März 2009, mitgeteilt\nam 18. März 2009, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur,\n\nbetreffend Eheschutz\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. und Y. heirateten am 5. August 1999 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 7. September 2001, und C., geboren am\n15. September 2004, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in A..\n\nB. Am 7. August 2008 unterzeichneten die Eheleute eine Ehescheidungskonvention, in welcher sie sich über die Obhutszuteilung der Kinder, ein Besuchs- und\nFerienrecht, den Familienunterhalt sowie über das Güterrecht einigten. Anlässlich\neiner Anhörung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja bestätigte X. seinen\nScheidungswillen sowie die bereits abgeschlossene Scheidungskonvention jedoch\nnicht, weshalb das Scheidungsverfahren in der Folge abgeschrieben wurde.\n\nC. Am 17. Dezember 2008 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja ein\nGesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuteilung der elterlichen Obhut über die beiden Kinder unter Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater, die Verpflichtung von X. zur Auskunftserteilung über sein\nErwerbseinkommen seit 1999, sowie dessen Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'300.-- (Fr. 800.-- für sich und je Fr. 750.-- für\ndie Kinder) rückwirkend ab 1. Mai 2008 beantragte.\n\nD. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2009 beantragte X. Einräumung des\ngesetzlich vorgeschriebenen Besuchs- und Ferienrechts. Des Weiteren führte er\naus, es liege ihm fern, mutwillig die Unterhaltsbeiträge für die Familie zu verweigern,\naber seine finanzielle Leistungsfähigkeit lasse es nicht zu, diese Verpflichtungen zu\nerfüllen.\n\nE. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung und eines weiteren Schriftenwechsels erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom\n16. März 2009, mitgeteilt am 18. März 2009, wie folgt:\n„1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit Mai 2008 getrennt leben.\n2. Die Kinder B., geb. 7. September 2001, und C., geb. 15. September\n2004, werden unter die elterliche Obhut der Mutter und Gesuchstellerin\ngestellt.\n3. Der Vater und Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder bis auf Weiteres\njeweils am 3. Wochenende jeden Monats von Samstag Morgen bis\nSonntag Abend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie sie\nwährend den Schulferien zwei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, zum einen während der zweitletzten Woche in den\nSommerferien und zum andern eine Woche in den Herbstferien.\n\nSeite 2 — 11\nSollte sich die Besuchs- und Ferienrechtsregelung nicht bewähren, ist\nsie auf Antrag einer der Parteien den gegebenen Verhältnissen anzupassen.\n4. Der Vater und Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Mutter und Gesuchstellerin an die Kosten von Unterhalt und Erziehung der beiden Kinder\nmonatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF\n500.--, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, zu entrichten, zahlbar ab 17. Dezember 2008 bis 31. Dezember\n2009, hernach von monatlich je CHF 600.--, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, bis 31. Dezember 2010 sowie ab dann von monatlich je CHF 750.-- zuzüglich allfällige gesetzliche\nund/oder vertragliche Kinderzulagen.\n5. Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugunsten einer Partei zugesprochen.\n6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n800.-- und Schreibgebühren von CHF 200.--, werden den Parteien je\nzur Hälfte auferlegt.\n7. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n8. (Rechtsmittelbelehrung).\n9. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diese Verfügung vom 16. März 2009, mitgeteilt am 18. März 2009,\nliess X. mit Eingabe vom 6. April 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden\nerheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:\n„1. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom\n16.3.2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent\ninfolge fehlender Leistungsfähigkeit keine Beiträge an den Unterhalt seiner beiden Kinder zu bezahlen habe.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer.“\n\n"}