a) Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- seien entgegen den Darlegungen der Vorinstanz bei ihrem Grundbedarf und nicht demjenigen des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Versicherungen würden als Sicherheit für das Hypothekardarlehen dienen. Das Wohnhaus stehe in ihrem Alleineigentum, weshalb auch sie für die Prä-