{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669c309c8bc2e3dfc7f04c8455e38d43aabac3de148d6d5bea4168d52d47d9eabedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669c309c8bc2e3dfc7f04c8455e38d43aabac3de148d6d5bea4168d52d47d9eabedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "b0f26339e03a2f0209c92129fee831f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:47", "Checksum": "98531a2fe5e210bd148c950ba2feeba4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 9 — 12\nbeantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung\ndes von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'627.--. Somit hat\nkeine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar erhöht, jedoch\nnicht in dem von der Rekurrentin geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die\nKosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr.\n192.--, total somit Fr. 1'192.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage\nder aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren wettzuschlagen sind.\n\nc) Der Rekurrentin wurde mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom\n20. April 2009 (ERZ 09 71) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter\nVorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47\nAbs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des\nRechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs .4 ZPO entschieden. Der\nRechtsvertreter der Rekurrentin wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der\nVerfügung vom 20. April 2009 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser\nVerfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser\nFrist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\nSeite 10 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3.a des Dispositivs der\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 11. März\n2009 wird aufgehoben.\n\n2. Y. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen,\nim Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Davon entfallen Fr. 830.-- auf X. und je\nFr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die Töchter A. und B..\n\n3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von\nX. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden\nwettgeschlagen.\n\nb) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der\nGemeinde C. in Rechnung gestellt.\n\nc) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die\nGemeinde C. bleibt vorbehalten.\n\nd) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung\ndieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\nSeite 11 — 12\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}