{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669c309c8bc2e3dfc7f04c8455e38d43aabac3de148d6d5bea4168d52d47d9eabedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669c309c8bc2e3dfc7f04c8455e38d43aabac3de148d6d5bea4168d52d47d9eabedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "b0f26339e03a2f0209c92129fee831f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:47", "Checksum": "98531a2fe5e210bd148c950ba2feeba4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 7 — 12\nhalb die Steuerlast in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die Höhe der\neingesetzten Beträge für die mutmasslich anfallenden Steuern wurde seitens der\nRekurrentin nicht beanstandet und erscheint überdies auch als angemessen.\n\nc) Zusammenfassend ist der Grundbedarf von Y. und X. entsprechend den vorangegangenen Erwägungen wie folgt zu berechnen:\n\nEhemann Ehefrau\nbetreibungsrecht. Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 1'250.00\nWohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'000.00 Fr. 1'920.00\nKrankenkasse (inkl. Kinder) Fr. 180.00 Fr. 400.00\nGrundbetrag Kinder Fr. 700.00\nBerufsauslagen Fr. 520.00\nSteuern Fr. 300.00 Fr. 300.00\n\nGrundbedarf Fr. 3'100.00 Fr. 4'570.00\n\nDabei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Wohnkosten von X. und\nihrer zwei Töchter mit insgesamt Fr. 1'920.-- als hoch bezeichnet werden müssen.\nIn Anbetracht der finanziellen Situation erscheint es daher - wie bereits anlässlich\nder Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 ausgeführt wurde - als unausweichlich,\ndie Wohnkosten in absehbarer Zeit zu reduzieren. Sollte X. dennoch ohne Einsparungen in ihrem Haus verbleiben, wäre ihr inskünftig ein tieferer (hypothetischer)\nBetrag für die Wohnkosten anzurechnen.\n\nd) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien\ngegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Nettoeinkommen der beiden Ehegatten unbestritten geblieben sind und daher unverändert in die Unterhaltsrechnung übernommen werden\nkönnen. Es ist somit im Falle von Y. von einem Einkommen von Fr. 5'410.-- und bei\nX. von Fr. 2'500.-- auszugehen. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach\nDeckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so\nist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen. Bei gemeinsamen unmündigen\nKindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verbleibenden\nÜberschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 2.172 S. 97). Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Überschuss zu 1/3 Y. und zu 2/3 X. und den beiden Töchtern\nzuzusprechen. Damit gestaltet sich die Unterhaltsberechnung wie folgt:\n\nEhemann Ehefrau\nGrundbedarf (getrennt) Fr. 3'100.00 Fr. 4'570.00\n\nSeite 8 — 12\nTotal Grundbedarf Fr. 7'670.00\n\nEinkommen (getrennt) Fr. 5'410.00 Fr. 2'500.00\nTotal Einkommen Fr. 7'910.00\n\nÜberschuss 1/3 2/3 Fr. 240.00\nAnteil Überschuss Fr. 80.00 Fr. 160.00\nbereinigter Gesamtbedarf Fr. 3'180.00 Fr. 4'730.00\nabzgl. eigenes Einkommen Fr. 5'410.00 Fr. 2'500.00\nUnterhaltsbeitrag - Fr. 2'230.00 Fr. 2'230.00\n\nIm Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y. zu verpflichten ist, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dieser teilt sich nach den\nBedürfnissen auf die Ehefrau und die beiden Kinder auf. Entsprechend dem Antrag\nder Rekurrentin erscheint es als angemessen, den beiden Töchter A. und B. je Fr.\n700.-- zuzüglich Kinderzulagen zuzusprechen. Somit entfallen noch Fr. 830.-- auf\nX.. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen.\n\n5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den\nParteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber hinaus hat\ndie unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu\nGunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits\nder Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um\neine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im\nrichterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden\nabgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss\nsich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde im vorliegenden Rekursverfahren nicht angefochten, weshalb keine Veranlassung besteht, darauf näher einzugehen.\n\nb) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, der Unterhaltsbeitrag für sie und\nihre Töchter sei auf insgesamt Fr. 2'610.-- zuzüglich Kinderzulagen zu erhöhen. Y.\n\n"}