{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669c309c8bc2e3dfc7f04c8455e38d43aabac3de148d6d5bea4168d52d47d9eabedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669c309c8bc2e3dfc7f04c8455e38d43aabac3de148d6d5bea4168d52d47d9eabedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "b0f26339e03a2f0209c92129fee831f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:47", "Checksum": "98531a2fe5e210bd148c950ba2feeba4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 5 — 12\nb) Y. beantragt in seiner Rekursantwort, es seien die Kinder zu befragen, die\nObhut über die Kinder auf beide Ehegatten aufzuteilen sowie einem Kinderkonto,\nauf welches jeweils die Kinderzulagen und ein festzulegender Betrag einbezahlt\nwürden, zuzustimmen. Um sich gegen die Obhutszuteilung und die nicht erfolgte\nErrichtung von Kinderkonten zu wehren, hätte der Rekursgegner selbstständig Rekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, können diese Fragen auch nicht\nGegenstand des vorliegenden Rekurses bilden. Zu beurteilen ist lediglich, was mittels Rekurs angefochten wurde, somit vorliegend einzig die Höhe der an die Rekurrentin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge.\n\n3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien\ndem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu\neinem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich\nnicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE\n127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen\nknapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285).\n\n4. Der Bezirksgerichtspräsident Albula ging im Falle von X. von einem Grundbedarf von Fr. 4'780.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für\neine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, dem\nGrundbetrag für die beiden Kinder von Fr. 700.-- (je Fr. 350.--), Wohnkosten inkl.\nNebenkosten von Fr. 1'920.--, Krankenkassenprämien für sie und die Töchter von\ntotal Fr. 400.--, den Prämien für die Lebensversicherung bei der E. von Fr. 210.--\nsowie Steuern von Fr. 300.--.\n\na) Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- seien entgegen den Darlegungen der Vorinstanz bei ihrem Grundbedarf und nicht demjenigen des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Versicherungen würden als Sicherheit für das Hypothekardarlehen\ndienen. Das Wohnhaus stehe in ihrem Alleineigentum, weshalb auch sie für die Prä-\n\nSeite 6 — 12\nmien dieser Versicherungen aufzukommen habe. Andernfalls habe sie keine Gewähr, dass die Prämien auch tatsächlich bezahlt würden. Dies könnte zur Folge\nhaben, dass das in ihrem Eigentum stehende Wohnhaus versteigert werde, was sie\nauf jeden Fall verhindern wolle.\n\nGemäss herrschender Lehre können Lebensversicherungen nur dann im Grundbedarf berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer - zum Beispiel als\nSelbstständigerwerbender - über keine 2. Säule verfügt oder diese beispielsweise\ninfolge Teilzeiterwerbstätigkeit ungenügend ist. Sind allerdings die Mittel für den\nAufbau einer ausreichenden Altersvorsorge nicht vorhanden, so darf die Anrechnung von Lebensversicherungsprämien weder beim Schuldner noch beim Gläubiger erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997,\nN. 02.41). Im vorliegenden Fall dienen die Lebensversicherungen gemäss Aussage\nder Parteien als Sicherheit für das Hypothekardarlehen. Die Frage, ob unter diesen\nUmständen eine Anrechnung der Prämien im Grundbedarf überhaupt in Betracht\nfällt, kann aber offen gelassen werden, da es die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ohnehin nicht zulassen, solch erhebliche Beträge in die Vermögensbildung\nzu investieren, ohne dass der Grundbedarf der Familie gedeckt ist. Entgegen der\nBerechnung der Vorinstanz sind die Prämien der Lebensversicherungen D. in Höhe\nvon Fr. 398.-- und Fr. 285.-- sowie diejenige der E. in Höhe von Fr. 210.-- in der\nBedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die beiden Versicherungen bei der D. gemäss Aussage des Rekursgegners anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 bereits umgewandelt worden sind und damit keine\nmonatlichen Prämien mehr anfallen.\n\nb) Des Weiteren beanstandet die Rekurrentin die Berücksichtigung eines Betrags für laufende Steuern. Im Falle einer Unterdeckung sei es nicht gerechtfertigt,\ndie Steuern beim Minimalbedarf zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, dass die Steuerlast bei engen finanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben hat, macht\nes doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen\nhinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Das\nRecht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Übersteigt das gemeinsame Einkommen jedoch die Existenzminima beider Ehegatten,\nsind die unter Berücksichtung der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern vielmehr mit einem angemessenen Betrag vor Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz, Bern 2008 N. 2.74 S. 61). Im vorliegenden Fall verbleibt den Parteien - wie die nachfolgende Berechnung zeigt - ein Überschuss, wes-\n\n"}