– das Konkubinat zu seinen Gunsten unberücksichtigt geblieben, während die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter F. im Umfang des Grundbetrages und der Krankenkassenprämien eingerechnet wurde. Eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts käme unter diesen Umständen nur insoweit in Betracht, als die in der Berufungserklärung vorgebrachten neuen Tatsachen (geplante Heirat, Geburt eines weiteren Kindes) zu berücksichtigen wären.