tenen Scheidungsurteil somit nicht wesentlich tiefer ausgefallen. Ebenso wenig ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand zu erwarten, dass diese im Berufungsverfahren eine erhebliche Reduktion erfahren werden, zumal mit dem der Gesuchstellerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag lediglich ihr Bedarf (notabene unter Anrechnung eines bereits reduzierten Betrags für die Wohnkosten) gedeckt wird und bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien durchaus auch eine Beteiligung der Gesuchstellerin an einem allfälligen Überschuss – wie sie dies mit der Anschlussberufung fordert – zur Diskussion stehen kann.