Eine fortdauernde Anrechnung des bisherigen Mietzinses wird seitens von Y. auch nicht geltend gemacht, wie sich aus ihrer Anschlussberufung ergibt. Auch im vorliegend zu beurteilenden Gesuch führte sie aus, dass die Auflösung des Mietverhältnisses für September 2009 vorgesehen sei, wobei allenfalls eine frühere Übergabe an einen Nachmieter erfolgen könne (abgesprochen auf Ende Juni 2009). Im Nachgang zu ihrem Gesuch reichte sie sodann ein Schreiben der Vermieterin vom 3. März 2009 (act. 07/1) zu den Akten, worin diese die Gültigkeit der Kündigung der Wohnung per 30. Juni 2009 bestätigte. Der Mietvertrag für das Büro wird gemäss Schreiben der E.-AG vom 25. Februar 2009 (act.