Nr. 110-2008-18) geht ausdrücklich hervor, dass die Wohnung zwar als Familienwohnung benützt wird, die Ehefrau Y. jedoch nicht als Solidarschuldnerin auftritt. Die Gefahr, dass die E.-AG ohne weiteres auf den direkten Abzug des Mietzinses für die von ihr vermietete Liegenschaft verzichtet, dürfte unter diesen Umständen sehr gering sein. Anders verhält es sich jedoch, wenn der besagte Mietvertrag aufgelöst wird, was aufgrund der Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008 in naher Zukunft eintreten dürfte.