Seite 5 — 15 Liegenschaft von Y. und A. sowie für den Büroraum in Höhe von total Fr. 2’177.60 direkt von X. zu bezahlen seien. Das Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008, welches eine andere Unterhaltsregelung vorsieht, ist in diesem Punkt - wie aus der Berufung von X. vom 23. Februar 2009 sowie aus der Anschlussberufung von Y. vom 5. März 2009 hervorgeht - nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Eheschutzmassnahmen in dieser Situation eine ähnliche Bedeutung zu wie den vorsorglichen Massnahmen, die gestützt auf Art.