{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nb) Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen\nvom 15. Mai 2009 (ERZ 09 107) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege\nerteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Verfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47\nAbs. 1 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter\ndes Gesuchsgegners wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung\nvom 15. Mai 2009 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung\neine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung\ndieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\nc) Die der Gesuchstellerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung ist\nvom Gesuchsgegner zu begleichen. Im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Gesuchstellerin die ihr mit\nVerfügung vom 26. März 2009 (ERZ 09 50) gewährte unentgeltliche Rechtspflege\nin Anspruch nehmen (Art. 47 Abs. 2 ZPO).\n\nSeite 13 — 15\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Gesuch von Y. um Schuldneranweisung wird gutgeheissen.\n\n2. Die Arbeitgeberin des X., die E.-AG, wird angewiesen, für die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C., somit bis 30. Juni 2009,\nden aktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu\nbringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro\nMonat direkt an die Gesuchstellerin Y. zu überweisen. Nach Auflösung des\nMietverhältnisses, somit ab 1. Juli 2009, wird die Arbeitgeberin angewiesen,\nden Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen.\n\n3.a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr.\n800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, total somit Fr. 1'056.-- gehen\nzu Lasten von X., der überdies Y. ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat.\n\nb) Die X. auferlegten amtlichen Kosten dieses Verfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden\nder Gemeinde C. in Rechnung gestellt.\n\nc) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die\nGemeinde bleibt vorbehalten.\n\nd) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung\ndieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\n4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen\nUneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen\nEntschädigung die mit Verfügung vom 26. März 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde C. in Anspruch nehmen kann.\n\n5. Gegen diese Vefügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der\nI. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen\nVerfügung einzureichen.\n\nSeite 14 — 15\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 15 — 15\n"}