{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\ncd) Auch darüber hinaus besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die\nEheschutzverfügung vom 19. März 2007 abzuändern. Zwar ist der unterhaltspflichtige Ehegatte nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes grundsätzlich\nberechtigt, ein Gesuch um Abänderung bestehender vorsorglicher oder eheschutzrichterlicher Massnahmen zu stellen, da der vorsorgliche Unterhalt nicht mehr in\nErfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB erfolgt, sondern bereits auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB beruht und sich\ndementsprechend nach anderen Kriterien beurteilt. Aussicht auf Erfolg hat ein derartiges Begehren in der Regel jedoch nur, wenn die Vorinstanz einen nachehelichen\nUnterhaltsanspruch verneint oder wesentlich tiefere Beträge zugesprochen hat und\ngleichzeitig angenommen werden darf, dass das angefochtene Urteil in diesem\nPunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die Berufungsinstanz\nstandhalten wird (vgl. zum Ganzen PKG 1995 Nr. 50). Im vorliegenden Fall wurde\nX. vom Bezirksgericht Imboden verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes A. monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder\nvertraglicher Kinderzulagen (aktuell Fr. 220.— pro Monat) zu entrichten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Y. wurden auf Fr. 961.-- festgelegt. Im Vergleich zur\nEheschutzverfügung vom 19. März 2007 sind die Unterhaltsbeiträge im angefoch-\n\nSeite 11 — 15\ntenen Scheidungsurteil somit nicht wesentlich tiefer ausgefallen. Ebenso wenig ist\nbeim gegenwärtigen Verfahrensstand zu erwarten, dass diese im Berufungsverfahren eine erhebliche Reduktion erfahren werden, zumal mit dem der Gesuchstellerin\nzugesprochenen Unterhaltsbeitrag lediglich ihr Bedarf (notabene unter Anrechnung\neines bereits reduzierten Betrags für die Wohnkosten) gedeckt wird und bei den\ngegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien durchaus auch eine Beteiligung der Gesuchstellerin an einem allfälligen Überschuss – wie sie dies mit der\nAnschlussberufung fordert – zur Diskussion stehen kann. Beim Bedarf des Gesuchsgegners ist im Scheidungsurteil – genau gleich wie in der Eheschutzverfügung\n– das Konkubinat zu seinen Gunsten unberücksichtigt geblieben, während die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter F. im Umfang des Grundbetrages und der\nKrankenkassenprämien eingerechnet wurde. Eine Reduktion des nachehelichen\nUnterhalts käme unter diesen Umständen nur insoweit in Betracht, als die in der\nBerufungserklärung vorgebrachten neuen Tatsachen (geplante Heirat, Geburt eines\nweiteren Kindes) zu berücksichtigen wären. Da die genannten Umstände jedoch\nzumindest bis heute nicht eingetreten sind und der Gesuchsgegner dazu im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben gemacht hat, besteht zur Zeit auch noch\nkein Anlass für eine sofortige Reduktion der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden\nMassnahmeverfahren.\n\nd) Sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung erfüllt und wird weder ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen noch ein anderer\nGrund für die Herabsetzung der eheschutzrichterlich verfügten Unterhaltsbeiträge\nrechtsgenüglich nachgewiesen, erweist sich eine Anweisung im Sinne von Art. 177\nZGB grundsätzlich als geboten. Es kann der unterhaltsberechtigten Gesuchstellerin\nnicht zugemutet werden, in regelmässigen Abständen eine neue Betreibung einzuleiten. Von der genannten Massnahme abgesehen werden müsste freilich dann,\nwenn sie als unangemessen harter Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners angesehen werden müsste. Dem wäre allenfalls so, wenn durch die\nAnweisung lediglich vergleichsweise harmlosen Ausständen und Verzögerungen\nbegegnet werden soll (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 177).\nHiervon kann in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nach den bisherigen\nErfahrungen jedoch nicht die Rede sein. Zudem ist im konkreten Fall der anzuweisende Schuldner, die Arbeitgeberin von X., bereits über die Eheschutzverfügung\ninformiert, weshalb auch keine Schädigung von Ruf oder Kreditfähigkeit von X.\ndroht. Somit steht fest, dass die E.-AG als Arbeitgeberin angewiesen werden kann,\nfür die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den aktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu bringen und\n\nSeite 12 — 15\nden Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an Y.\nzu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses, somit per 1. Juli 2009, wird\ndie Arbeitgeberin angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Dem Gesuch von Y. ist damit stattzugeben.\n\n3.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchsgegners, welcher ausserdem die obsiegende Gesuchstellerin in Anwendung\nvon Art. 122 ZPO für deren notwendigen Umtriebe zu entschädigen hat. Unter\nBerücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 600.— (inkl.\nMWSt) als angemessen.\n\n"}