{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 9 — 15\nmit einer neuen Partnerin zusammen, so sind Leistungen an diese nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Dies bedeutet, dass eine durch eine Lebensgemeinschaft bewirkte Zusatzbelastung des Unterhaltsschuldners, soweit sie nicht\nden Lebensunterhalt von in dieser Beziehung geborenen Kindern betrifft, anders als\nbei Wiederverheiratung unter keinen Umständen als Herabsetzungsgrund gelten\nkann. Hingegen sind Einsparungen, die der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit sich bringt, auf seiner Seite bedarfssenkend zu berücksichtigen. Dabei ist nicht zulässig, dass der Unterhaltspflichtige einen grösseren Teil der Lebenskosten übernimmt und damit bei seinem Existenzminimum faktische Unterhaltsbeiträge an seine Lebenspartnerin berücksichtigt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 08.103). Demzufolge\nist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kosten\ndes Konkubinatshaushalts wie Grundbetrag und Miete auf die Konkubinatspartner\naufzuteilen sind, wobei das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von einer hälftigen Teilung ausgegangen ist, um eine unzulässige Begünstigung der Konkubinatspartnerin zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27.\nOktober 2004 mit Hinweis auf 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 und BGE 128 III 159\nE. b). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall ebenfalls eine hälftige Teilung als\nsachgerecht erscheint, steht aufgrund der zitierten Praxis fest, dass X. somit - entgegen seinem Antrag - nicht die gesamten Haushaltskosten angerechnet werden\nkönnen, da dies einer unzulässigen faktischen Unterhaltszahlung an seine Lebenspartnerin zu Lasten der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn gleichkommen würde. Indem in der geltenden Eheschutzverfügung das Konkubinat mit seiner\nneuen Partnerin unberücksichtigt geblieben ist und ihm der Grundbetrag für eine\nalleinstehende Person sowie die vollen Mietkosten angerechnet wurden, ist die Bedarfsberechnung jedenfalls bereits zu seinen Gunsten ausgefallen. Hinzu kommt,\ndass auch weitere vom Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung aufgeführte\nPositionen nicht ausgewiesen sind und daher auch nicht im geforderten Umfang\nberücksichtigt werden können. Dies betrifft zunächst die Telefonkosten von monatlich Fr. 250.--, für welche keinerlei Beweismittel eingereicht wurde. Auch die von\nihm geltend gemachte Erhöhung der Steuerbelastung von Fr. 200.-- auf Fr. 500.--\nist nicht anzurechnen. Vielmehr darf aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsgegner mit einem von ihm zur Hauptsache unterhaltenen Kind zusammenlebt und\ndamit von der Steuerentlastung gemäss Art. 39 Abs. 2 des bündnerischen Steuergesetzes (in Kraft seit 1.1.2008) profitieren kann, davon ausgegangen werden, dass\ndie Steuerbelastung inskünftig fast vollständig entfallen wird. Des Weiteren fällt gegenüber der Bedarfsberechnung in der Eheschutzverfügung die Unterhaltspflicht\n\nSeite 10 — 15\ngegenüber dem vorehelichen Kind offensichtlich dahin, zumal der Gesuchsgegner\nselbst eine solche in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2009 nicht mehr geltend\nmacht. Auch was den Unterhalt der Tochter F. betrifft, kann der Gesuchsgegner\nnicht ohne weiteres auf den im Unterhaltsvertrag vom 21. Juli 2008 (act. III.8) vereinbarten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 720.-- abstellen, zumal unter Ziff. 6 des\nVertrages festgehalten wird, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge getilgt werden, wenn die Eltern einvernehmlich gemeinsam mit dem Kind zusammenleben und\nder verpflichtete Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Es bleibt daher\ndabei, dass für F. lediglich der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien berücksichtigt werden können. Nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners einzurechnen ist\nsodann der im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag für den Sohn A., der\n– wie eingangs ausgeführt – noch nicht rechtskräftig ist und jedenfalls nicht zusätzlich zu den in der Eheschutzverfügung für Frau und Kind gemeinsam festgesetzten\nUnterhaltsbeiträgen zu leisten ist. Letztlich gilt es noch anzufügen, dass sich das\nEinkommen von X. sowie die ihm ausbezahlten Kinderzulagen im Vergleich zu den\nin der Eheschutzverfügung berücksichtigten Beträgen leicht erhöht haben. Unter\nBerücksichtigung all dieser Umstände steht fest, dass ein Eingriff ins Existenzminimum von X. auszuschliessen ist, so dass unter diesem Aspekt kein Grund für eine\nHerabsetzung der Unterhaltsbeiträge im Anweisungsverfahren besteht.\n\n"}