{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nca) Eine Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB setzt - wie bereits ausgeführt\nwurde - eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die\nGeldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den\ndarin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine\nPflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten\nSachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die\nGrundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\ndann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit\nErlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung\nneu in sein Existenzminimum eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5P.85/2006 vom\n5. April 2006). Will mit anderen Worten der Ehegatte einwenden, seine finanzielle\nSituation habe sich auf Dauer verschlechtert, so kann er jederzeit eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht beantragen. Diese ist im gleichen Verfahren zu prüfen\n(Vetterli, FamKomm, a.a.O., N. 5 zu Art. 177). Somit gilt es nachfolgend zu prüfen,\nob sich die Verhältnisse gegenüber den vom Eheschutzrichter beurteilten derart verändert haben, dass dem Gesuchsgegner bei der Vollstreckung der bestehenden\nUnterhaltspflicht in dessen Existenzminimum eingegriffen würde.\n\ncb) In einer ersten Eheschutzverfügung vom 13. Juni 2005 wurde davon Vormerk\ngenommen, dass die Mietkosten für die Familienwohnung sowie jene für die Ge-\n\nSeite 8 — 15\nschäftsräumlichkeit von Y. von total Fr. 2'097.60 direkt von X. bezahlt würden und\ner daneben seiner Familie keinen weiteren Unterhalt schulde. Mit Verfügung vom\n15. Mai 2006 wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, als X. verpflichtet\nwurde, ab 1. Mai 2006 für die effektive Dauer der Trennung seiner Familie monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'583.95 (Fr. 800.-- für den Sohn A. und Fr.\n783.95 für Y.) zu entrichten. Die monatlichen Kosten für Wohnung und Geschäft\ngingen auch weiterhin (zusätzlich) zu Lasten von X.. Ein dagegen eingereichter Rekurs von X. wurde vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten am 6. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen und der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'407.-- (1. Mai\n2006-31. Juli 2006) respektive Fr. 2'459.-- (ab 1. August 2006) festgelegt, wobei die\nvon X. direkt zu leistenden Mietkosten damit in Verrechnung gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits damals bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit für die Tochter F. Fr. 316.-- (Grundbetrag Fr. 250.--, Krankenkassenprämien Fr. 66.--) angerechnet wurden. Im Rahmen eines weiteren Abänderungsverfahrens erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 19. März 2007 die\nnach wie vor gültige Verfügung, in welcher X. verpflichtet wurde, weiterhin für die\nMietkosten von Y. aufzukommen und darüber hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge\nin Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive von\nFr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) zu leisten. Dabei ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden in Anlehnung an den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Oktober 2006 von einem Minimalbedarf von X. von Fr. 2'896.-- aus.\nDabei berücksichtigte er neben dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- Wohnkosten von\nFr. 909.--, Krankenkassebeiträge von Fr. 266.--, eine Haftpflichtversicherung von\nFr. 15.--, Steuern von Fr. 200.--, den Unterhalt für ein voreheliches Kind von Fr. 90.--\n, den Grundbetrag für F. von Fr. 250.-- sowie die Krankenkassenprämie für F. von\nFr. 66.--.\n\nX. macht dagegen geltend, er könne mit diesem Betrag seinen erweiterten Notbedarf offensichtlich nicht decken. Vielmehr müsse ein Grundbetrag von Fr. 1'550.--\n(Grundbetrag im Konkubinat), ein Grundbetrag für das gemeinsame Kind von Fr.\n720.--, Wohnkosten von Fr. 1'004.--, Krankenkassenprämien von Fr. 530.--, Telefon\nund andere Kleinstpositionen von Fr. 250.--, ein Unterhaltsbeitrag für A. von Fr.\n1'000.-- sowie Steuern von Fr. 500.-- berücksichtigt werden, was einen Minimalbedarf von Fr. 5'554.-- ergebe. Mit seinem ihm verbleibenden Nettoverdienst von ca.\nFr. 3'000.-- sei er nicht in der Lage, sich sowie seine Verlobte und das gemeinsame\nKind zu ernähren.\n\ncc) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern\nkeine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen. Lebt der Unterhaltsverpflichtete\n\n"}