{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 6 — 15\nbb) Was die Mietkosten für die Liegenschaft sowie den Büroraum von Y. betrifft,\nist festzuhalten, dass diese bis anhin durch die Arbeitgeberin von X. direkt von dessen Monatsgehalt abgezogen wurden. Somit kann der Nachweis, dass der Gesuchsgegner seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, nicht erbracht werden. Unter diesen Umständen lässt sich eine Schuldneranweisung nur dann rechtfertigen, wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle Gefährdung seiner\nInteressen glaubhaft macht. Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner mit dem direkten Abzug des monatlichen Mietzinses von seinem Einkommen nicht einverstanden ist und sich auch bereits dagegen zur Wehr gesetzt hat. Es gilt jedoch zu\nberücksichtigen, dass das Mietverhältnis zwischen X. und dessen Arbeitgeberin,\nder E.-AG, besteht. Aus dem Mietvertrag (act. III.10 der Proz. Nr. 110-2008-18) geht\nausdrücklich hervor, dass die Wohnung zwar als Familienwohnung benützt wird, die\nEhefrau Y. jedoch nicht als Solidarschuldnerin auftritt. Die Gefahr, dass die E.-AG\nohne weiteres auf den direkten Abzug des Mietzinses für die von ihr vermietete Liegenschaft verzichtet, dürfte unter diesen Umständen sehr gering sein. Anders verhält es sich jedoch, wenn der besagte Mietvertrag aufgelöst wird, was aufgrund der\nUnterhaltsregelung im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008 in naher Zukunft\neintreten dürfte. Das Bezirksgericht Imboden hat darin festgehalten, dass bereits\nder Kantonsgerichtsvizepräsident in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2006 den bis\nanhin angerechneten Mietzins für die Wohnung von Fr. 1'759.-- als hoch bezeichnet\nhabe. Es sei Y. zumutbar, per 1. April 2007 in eine günstigere Wohnung zu wechseln. Im Unterlassungsfall sei ihr ein hypothetischer Mietzins anzurechnen. Entgegenkommenderweise habe der Bezirksgerichtspräsident in der Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 gleichwohl auf eine Anrechnung eines tieferen Mietzinses\nverzichtet. Dafür bestehe jedoch im Scheidungsverfahren kein Anlass mehr, zumal\nsich auch mit dem Verweis auf nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme\nauf Dauer nicht rechtfertigen lasse, weshalb die Ehefrau für sich und den Sohn A.\nnahezu doppelt so hohe Wohnkosten wie der Ehemann beanspruchen können\nsolle. Eine fortdauernde Anrechnung des bisherigen Mietzinses wird seitens von Y.\nauch nicht geltend gemacht, wie sich aus ihrer Anschlussberufung ergibt. Auch im\nvorliegend zu beurteilenden Gesuch führte sie aus, dass die Auflösung des Mietverhältnisses für September 2009 vorgesehen sei, wobei allenfalls eine frühere Übergabe an einen Nachmieter erfolgen könne (abgesprochen auf Ende Juni 2009). Im\nNachgang zu ihrem Gesuch reichte sie sodann ein Schreiben der Vermieterin vom\n3. März 2009 (act. 07/1) zu den Akten, worin diese die Gültigkeit der Kündigung der\nWohnung per 30. Juni 2009 bestätigte. Der Mietvertrag für das Büro wird gemäss\nSchreiben der E.-AG vom 25. Februar 2009 (act. 07/2) per 1. Juli 2009 auf Y. als\nalleinige Mieterin umgeschrieben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass X.\n\nSeite 7 — 15\nbis anhin seiner Unterhaltspflicht gegenüber Y. (davon ausgenommen der direkte\nAbzug des Mietzinses) nicht nachgekommen ist und aufgrund der Tatsache, dass\ner mittels des anhängig gemachten Berufungsverfahrens anstrebt, die Unterhaltszahlung zu deren Gunsten gänzlich entfallen zu lassen, muss insbesondere nach\nAuflösung des Mietvertrags mit der E.-AG von einer ernsthaften aktuellen Gefährdung der Interessen der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Die entsprechende\nVoraussetzung für eine Schuldneranweisung ist damit auch bezüglich dieses Punktes erfüllt.\n\nc) Der Gesuchsgegner begründet die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht mit\ndem Einwand, diese bringe ihn an den „Rand des Ruins“. Er sei nicht mehr in der\nLage, sich selbst sowie seine Verlobte und das gemeinsame Kind zu ernähren.\nGemäss bundesgerichtlicher Praxis sei dem zu Unterhaltszahlungen verpflichteten\nSchuldner das Existenzminimum zuzüglich der Steuerbelastung zu belassen.\n\n"}